Änderungen zum Unterhalt ab dem 01.01.2022 - Höherer Kindesunterhalt

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Änderungen zum Unterhalt ab dem 01.01.2022 - Höherer Kindesunterhalt

24.01.2022

Alles wird teurer! Diesen Satz hat man im Januar schon häufig gehört.Auch die Unterhaltssätze nach der Unterhaltstabelle haben sich zum 01.01.2022 geändert und wurden etwas angehoben.Um die Höhe der Änderung erkennbar zu machen, sollen nachfolgend zum Vergleich die alten Beträge, die vom 01.01.2021-31.12.2021 galten, und die neuen Beträge ab dem 01.01.2022 gegenübergestellt werden:Mindestunterhalt 1-12/2021 Zahlbeträge0-5 Jahre: 283,50 EUR6-11 Jahre: 341,50 EUR12-17 Jahre: 418,50 EURab 18 Jahren: 345,00 EURMindestunterhalt ab 1/2022Zahlbeträge0-5 Jahre: 286,50 EUR6-11 Jahre: 345,50 EUR12-17 Jahre: 423,50 EURab 18 Jahren: 350,00 EURDie Zahlbeträge sollten sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Gläubiger geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.Mit dieser Änderung der Unterhaltssätze ändern sich auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses und die Höhe etwaiger Leistungen nach dem SGB II.Unterhaltsvorschuss ab 1/20220-5 Jahre: 177,00 EUR6-11 Jahre: 236,00 EUR12-17 Jahre: 314,00 EUREs sollten daher die erhaltenen Zahlungen und etwaige Bescheide auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Bei Unrichtigkeiten sollte Widerspruch eingereicht werden oder sofern die Frist dafür abgelaufen ist, ein Überprüfungsantrag gestellt werden.Bei den in der Unterhaltstabelle ausgewiesenen Einkünften des Pflichtigen handelt es sich um die bereinigten Einkünfte. Das Nettoeinkommen ist um berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) und Vorsorgeaufwendungen (z.B. private Rentenversicherung) zu bereinigen. Berücksichtigt werden müssen beim Einkommen auch andere Einnahmen, z.B. aus Vermietung oder aus Kapitaleinnahmen.Außerdem müssen Steuerbescheide vorgelegt werden, deren Ergebnis (Guthaben oder Nachforderung) ebenfalls Einfluss auf die Höhe des Einkommens hat. Wohnt der Pflichtige in der eigenen Immobilie, kann auch dies Auswirkungen auf das Einkommen haben.Dem Pflichtigen muss zudem der Selbstbehalt (eigener Bedarf zum Bestreiten des Lebensunterhaltes) verbleiben. Der Selbstbehalt beträgt derzeit- gegenüber minderjährigen sowie volljährigen Kindern in der allgemeinen Schulausbildung: 1.160 EUR- gegenüber minderjährigen sowie volljährigen Kindern in der allgemeinen Schulausbildung, wenn der Unterhaltspflichtige keine Erwerbseinkünfte hat: 960 EUR- gegenüber volljährigen Kindern: 1.400 EUR- gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten: 1.280 EURBei Fragen und Streitigkeiten zum Unterhalt ist es ratsam, sich fachanwaltlich beraten und/ oder vertreten zu lassen.Doreen HankeRechtsanwältinFachanwältinfür Familienrecht