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Keine Steuerminderung
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die des Schornsteinfegers oder des Gärtners, von der Steuer abgezogen werden.„Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung oder am Haus können in Höhe von 20 Prozent, maximal bis zu 1200 Euro im Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dies gilt für die Lohn- oder Arbeitskosten. Die Arbeiten müssen aber in der Wohnung oder auf dem Grundstück stattgefunden haben, bestätigte der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 50/17). Im Streitfall wohnten die Kläger in ihrem Eigenheim an einer zunächst unbefestigten Sandstraße. Die Gemeinde ließ die Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten.Die Kläger mussten 3000 Euro für den Ausbau zahlen und machten den geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Leistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden muss. Die Arbeiten an der Straße sind nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Sie kommen allen Nutzern zugute. Ein Abzug von der Einkommensteuer ist daher nicht möglich. Es lohnt sich aber, jede Handwerkerleistung zu prüfen. Wohnungs- und Hauseigentümer sollten aus den Rechnungen für Reparaturen, Modernisierung oder Dienstleistungen, die direkt das Grundstück oder den Haushalt betreffen, die Lohnkosten herausrechnen und bei der Einkommensteuererklärung angeben. (dpa)