Die Testamentsvollstreckung

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Die Testamentsvollstreckung

Rechtsanwältin Nadin Mentler

24.01.2022

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser ist ein noch weitgehend unbekannter Weg, Problemen bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und möglicher Konflikte der Miterben untereinander vorzubeugen. Sie führt dazu, dass die Verwaltung des Nachlasses und auch dessen Auseinandersetzung einem Testamentsvollstrecker obliegt. Dieser ist nicht an Weisungen der Miterben gebunden. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Durchsetzung des Willens des Erblassers, dem er ausschließlich verpflichtet ist.Ein Testamentsvollstrecker wird nicht von Amts wegen eingesetzt. Vielmehr ist es die alleinge Entscheidung des Erblassers, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Dies muss in Form einer letztwilligen Verfügung geschehen, also durch Testament oder Erbvertrag. Er kann dabei bereits eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker bestimmen oder dies durch Anordnung dem Nachlassgericht überlassen.Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers. Außerdem muss der Testamentsvollstrecker sein Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annehmen. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers ergeben sich zunächst aus den Anordnungen des Erblassers, zu deren Durchsetzung er verpflichtet ist. So muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten, Auflagen und Vermächtnisse des Erblassers durchsetzen und sodann den Nachlass abwickeln.Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sind sehr komplex und können daher im Folgenden nur als erster Überblick dargestellt werden. Falls Sie erwägen, eine Testamentsvollstreckung im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags anzuordnen, ist daher eine fachliche Beratung unverzichtbar.Frau Rechtsanwältin Nadin Mentler ist in der Rechtsanwaltskanzlei Busch & Mentler in Brandenburg an der Havel tätig und berät u.a. in den Bereichen Erbrecht, Familien- und Sozialrecht. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 03381 – 20 15 32 zu erreichen.

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