Weihnachtliche Grüße

Weihnachtsfeier-Rausch

Arbeitsrecht Kann ich mich mit Kater krankmelden?

06.01.2025
Die Weihnachtsfeier: Ein schöner Anlass, um gemeinsam mit Kollegen das Jahr ausklingen zu lassen. Foto: dpa-mag
Die Weihnachtsfeier: Ein schöner Anlass, um gemeinsam mit Kollegen das Jahr ausklingen zu lassen. Foto: dpa-mag
Sekt, Wein und Hochprozentiges: Lädt die Firma zur Weihnachtsfeier, wird oft kräftig ausgeschenkt und angestoßen. Wer sich nach der Weihnachtsfeier krankmeldet, muss aber in der Regel keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben, wenn tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. „Krank ist krank“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). Ob Kopfschmerzen, Migräne oder ein schwerer Kater, wenn man durch die Beschwerden arbeitsunfähig ist, ist das laut Görzel vom Arbeitgeber hinzunehmen. 

Unabhängig davon, ob die Ursache in der Weihnachtsfeier liegt. Anders verhält es sich, wenn der Krankheitsfall nur vorgetäuscht wird. Hätten etwa Bilder auf sozialen Medien auftauchen, die die krankgemeldete Person bei Aktivitäten wie Joggen oder einem weiteren Besuch auf dem Weihnachtsmarkt zeigen, könnte das dem Fachanwalt angeblich als Betrug gewertet werden. In solchen Fällen drohen Abmahnungen oder sogar weitergehende arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Unternehmen aus der Region

Fehlverhalten kann Kündigung nach sich ziehen

Es gibt aber auch andere Gründe, sich nicht einfach dem Rausch hinzugeben. „Wenn ich auf der Weih-nachtsfeier alkoholisiert bin ich sage jetzt mal Worst Case: Ich prügele mich mit meinem Vorgesetzten oder Kollegen -, dann kann das eine fristlose Kündigung zur Folge haben“, sagt Görzel. Aber auch vermeintlich harmlose Aktionen, wie das Lästern unter Kollegen über die Chefin oder den Vorgesetzten, können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben - von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung.

Unternehmen aus der Region

Entscheidend ist immer der betriebliche Bezug: Wenn das Fehlverhalten im Kontext der Arbeitsbeziehung steht und im betrieblichen Umfeld passiert, greift das Arbeitsrecht. Fehlt dieser Bezug, zum Beispiel wenn Ihr Chef und Sie auf derselben Partei sind, die keinen Zusammenhang zur Arbeit hat, gelten die arbeitsrechtlichen Regeln laut Görzel nicht.
dpa