Unabhängig davon, ob die Ursache in der Weihnachtsfeier liegt. Anders verhält es sich, wenn der Krankheitsfall nur vorgetäuscht wird. Hätten etwa Bilder auf sozialen Medien auftauchen, die die krankgemeldete Person bei Aktivitäten wie Joggen oder einem weiteren Besuch auf dem Weihnachtsmarkt zeigen, könnte das dem Fachanwalt angeblich als Betrug gewertet werden. In solchen Fällen drohen Abmahnungen oder sogar weitergehende arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Fehlverhalten kann Kündigung nach sich ziehen
Es gibt aber auch andere Gründe, sich nicht einfach dem Rausch hinzugeben. „Wenn ich auf der Weih-nachtsfeier alkoholisiert bin ich sage jetzt mal Worst Case: Ich prügele mich mit meinem Vorgesetzten oder Kollegen -, dann kann das eine fristlose Kündigung zur Folge haben“, sagt Görzel. Aber auch vermeintlich harmlose Aktionen, wie das Lästern unter Kollegen über die Chefin oder den Vorgesetzten, können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben - von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Entscheidend ist immer der betriebliche Bezug: Wenn das Fehlverhalten im Kontext der Arbeitsbeziehung steht und im betrieblichen Umfeld passiert, greift das Arbeitsrecht. Fehlt dieser Bezug, zum Beispiel wenn Ihr Chef und Sie auf derselben Partei sind, die keinen Zusammenhang zur Arbeit hat, gelten die arbeitsrechtlichen Regeln laut Görzel nicht.
dpa