Passiert ein Auffahrunfall kurz nach einem Überholvorgang, kann denjenigen, der überholt hat, die volle Schuld treffen. Nämlich dann etwa, wenn der Auffahrende durch das Überholmanöver keine Möglichkeit mehr hatte, für einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu sorgen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 10 U 7411/21) des Oberlandesgerichts München, über das der ADAC berichtet.
In dem Fall hatte ein Mann ein anderes Auto innerorts überholt. Dabei fuhr er wenige Meter vor dem Überholten wieder auf die rechte Spur. Doch schon nach kurzer Geradeausfahrt musste er stark abbremsen, weil eine Ampel auf Gelb sprang. Das gerade überholte Fahrzeug fuhr auf das Auto des Mannes auf, es hatte nicht mehr rechtzeitig bremsen können.
Wen trifft Schuld?
Nun forderten beide Parteien Schadenersatz voneinander. Der zu geringe Sicherheitsabstand des Hintermanns sei ursächlich für den Unfall gewesen, argumentierte die eine Versicherung. Der Unfall stehe im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des Vordermanns, fand die andere Versicherung. So musste am Ende das Oberlandesgericht die Sache klären. Die Kammer entschied im Sinne des Hintermanns, der aufgefahren war. Der Überholvorgang mit knappem Einscheren habe dazu geführt, dass der andere Autofahrer keine Chance mehr hatte, den notwendigen Sicherheitsabstand aufzubauen. Der Unfall sei als direkte Folge des Spurwechsels zu werten.
Gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt
Der überholende Mann hätte sicherstellen müssen, bei dem Manöver keine anderen Verkehrsteilnehmenden zu gefährden. Doch gegen diese gesteigerte Sorgfaltspflicht habe er offenbar verstoßen und dadurch den Unfall allein verschuldet. dpa
Im Einzelfall angemessen
Schmerzensgeld
Wie schnell ist man in einen Unfall verwickelt. Wer aufgrund eines Unfalls verletzt wurde, hat Anspruch auf Schmerzensgeld vom Unfallverursacher.
Das Schmerzensgeld ist aber nicht, wie zum Beispiel ein Bußgeld, in einer Tabelle festgelegt. Der Gesetzgeber spricht lediglich von einer angemessenen Entschädigung. Wie hoch die Angemessenheit im Einzelfall ausfällt, kann nur ein Verkehrsanwalt sicher sagen. Denn hier sind insbesondere die Dauer der unfallbedingten Schmerzen und auch die persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen. pm/cr