Neues Gesetz: Kunden können einfacher auf Schadenersatz pochen

Recht & Rechtsschutz

Neues Gesetz: Kunden können einfacher auf Schadenersatz pochen

Ein neues EU-Gesetz stärkt die Rechte der Verbraucher, wenn durch faule Lockangebote ein finanzieller Schaden entsteht. Foto: Michael Kappeler/dpa-mag

31.07.2022

Verbraucher können ab sofort einfacher Schadenersatzansprüche stellen, wenn sie Opfer unlauterer Geschäftspraktiken geworden sind. Dazu zählen laut der Verbraucherzentrale Bayern unter anderem Lockvogelangebote.

Möglich macht das ein neues Gesetz der Europäischen Union, das Ende Mai als Reaktion auf den Dieselskandal 2015 in Kraft getreten ist. Es soll Verbraucher vor allen Handlungen unzulässigen schützen - wenn sie nachweisen können, dass sie ausschließlich wegen des Werbeversprechens einen finanziellen Schaden erlitten haben.

Fahrtkosten im Einzelfall zurückfordern

Als konkretes Beispiel nennen die Verbraucherschützer hier Fahrtkosten. Fahre jemand in die Stadt, um Besorgungen zu machen und betrete wegen eines Lockangebots spontan einen Laden, könnten Verbraucher ihren Anspruch auf Schadenersatz nicht geltend machen. Wäre derjenige aber nur wegen des Angebots in die Stadt gefahren, hätte er demnach Anspruch.

Der Knackpunkt: Genau das müssen betroffene Kunden auch nachweisen können. Sind Verbraucher auf ein solches Angebot hereingefallen, rät die Verbraucherzentrale Bayern dazu, den Schadenersatz gegenüber dem Unternehmen schriftlich geltend zu machen. Zahle es nicht, komme der Kunde an einer Klage nicht vorbei.

Geld zurück bei falschen Heilversprechen

Das Gesetz greift auch bei Werbeversprechen für Produkte wie Tabletten und Salben, die angeblich eine heilende Wirkung haben sollen, aber tatsächlich unwirksam sind.

Erleiden Verbraucher durch den Kauf einen finanziellen Schaden, können sie den gezahlten Preis zurückfordern. Als Beweis dienen hier Studien oder medizinische Fachartikel aus seriösen Quellen. Auch Verbraucher, die in Verkaufsgesprächen unter Druck gesetzt wurden und einen finanziellen Schaden erlitten haben, sollen so besser geschützt werden. Die Krux auch hier: Auch hier sind Kunden in der Beweispflicht. Lücken sehen die Verbraucherschützer etwa bei unerlaubter Werbung beispielsweise am Telefon ohne Einwilligung des Kunden. Betroffene hätten weiterhin nur ein Jahr Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen. dpa

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