Die Zuweisung der Ehewohnung an einen der beiden Partner im Trennungsjahr setzt besondere Umstände voraus. Die müssten über Unannehmlichkeiten hinausgehen, die typisch sind für die Auflösungsphase einer Ehe. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem Fall forderte die Frau ihren Noch-Ehemann zum Auszug auf. Der wollte aber an der Ehe festhalten und daher in der Wohnung bleiben. Vor Gericht forderte die Frau, ihr die Wohnung für die Zeit des ehelichen Getrenntlebens zuzuweisen. Eine solche Zuweisung ist im Trennungsjahr nicht geboten, entschied das Gericht.
Es sei nicht erkennbar, dass es für die Frau unzumutbar sei, innerhalb der Wohnung getrennt zu leben. Sie habe während der Trennungszeit keinen Anspruch auf Privatsphäre in der gesamten Wohnung oder Kenntnis der Anwesenheitszeiten ihres Mannes. Das würde dem Charakter als gemeinsam genutzte Ehewohnung widersprechen.
Für die Trennungszeit sollten vor Ablauf des Trennungsjahres keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert werden, die den verbleibenden Chancen auf eine Versöhnung mehr als notwendig im Wege stünden. dpa