Unzulässige Geschwindigkeitsmessung

JUSTITIA Steuern - Recht - Finanzen

Unzulässige Geschwindigkeitsmessung

03.05.2022

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken lässt hoffen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P erfolgt sind, künftig durch die Gerichte nicht weiterverfolgt werden. Das OLG Saarbrücken hatte in der Vergangenheit zunächst ein richtungsweisendes Urteil verkündet, wonach bei dem Tatvorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung jeder Betroffene über seinen Verteidiger das Recht habe, Akteneinsicht in die sogenannten „Rohmessdaten" zu erhalten.

Nur bei zur Verfügungstellung dieser „Rohmessdaten" können wir von einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden. Mit anderen Worten, liegen die Rohmessdaten nicht vor, obwohl diese von dem Rechtsverteidiger rechtzeitig beantragt worden waren, so liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires gerichtliches Verfahren vor. Ein Betroffener kann sich ohne diese Daten nicht sachgerecht gegen den Tatvorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung verteidigen. Dieses Urteil des OLG Saarbrücken wurde vom saarländischen Staatsgerichtshof, also dem Landesverfassungsgericht des Landes bestätigt.

Die obige Entscheidung des OLG Saarbrücken bezog sich bislang jedoch nicht auf mobile Messungen mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P, welches auch hier im Land Brandenburg häufig zum Einsatz kommt. Vielen ist dieses Messgerät bekannt, bei dem Messbeamte mit einem Messstativ und einer Laserpistole den fließenden Verkehr kontrollieren. Die Messergebnisse und die Herstellervorgaben werden bei dem Messgerät Riegl von den Messbeamten in „Kontrollblätter" eingetragen. Darüberhinausgehend wird der Messvorgang selbst nicht gespeichert.

Auch gibt es keinerlei Messfotos, anhand deren im Nachhinein die Messung überprüft werden kann. 

In einem aktuellen Verfahren hat nunmehr selbst die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung geteilt, dass bei Verwendung des Messgerätes Riegl eine Verurteilung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Das OLG Saarbrücken hat daraufhin ebenfalls die Auffassung vertreten, dass bei Messungen mit dem Messgerät Riegl keine ordnungsgemäße rechtstaatliche Verurteilung möglich ist, da keinerlei überprüfbare Messdaten vorliegen, gegen die sich ein betroffener Kraftfahrer verteidigen könne. Mit Beschluss des OLG Saarbrücken wurde das entsprechende Bußgeldverfahren eingestellt.

Der Unterzeichner geht davon aus, dass nunmehr auch andere Gerichte sich dieser überzeugenden Rechtsauffassung anschließen werden. Es kann nicht sein, dass ohne jedwede Kontrolle und Überprüfbarkeit eines Messergebnisses ein Verkehrsteilnehmer zu einer Geldbuße verurteilt wird bzw. möglicherweise ein Fahrverbot verhängt wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze erhoben und entsprechend dann auch im Rahmen einer Verfahrensrüge durch den Rechtsverteidiger weiterverfolgt wird.

Jan Wellßow Gollan

Rechtsanwalt sowie Fachanwalt Verkehrsrecht
16816 Neuruppin
Kontakt: 0172/2548896

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