Befindet sich eine zu Wohnzwecken genutzte Immobilie im Nachlass, die von einem Miterben genutzt wird, stellt sich die Frage, ob man als Miterbe die Nutzung hinzunehmen hat und welche weiteren Rechte einem zustehen. In welcher Form die Nachlassimmobilie weiterhin durch einen Miterben genutzt wird, hat die Erbengemeinschaft zu entscheiden. Durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung kann die entsprechende Verwaltungsmaßnahme durchgesetzt werden. Zu dieser entsprechenden Vervaltungs-maßnahme gehört auch die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung. Nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 745 Abs. 2 kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Nutzung der Immobilie verlangen.
Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht lediglich eine Nutzungsentschädigung in Form einer Zahlungsaufforderung von der Mehrheit der Erben geltend gemacht wird, sondern tatsächlich auch das konkrete Verlangen geäußert wird, die Benutzung und Verwaltung des Nachlass-gegenstandes neu zu regeln. Hier kommt es in jedem Fall auf die Formulierung des Schreibens an. Das OLG Rostock hat bereits mit Beschluss vom 19.03.2018 zum Aktz. 3 U 67/17 entschieden, dass für die Beschluss-fassung eines solchen Mehrheits-beschlusses der Erbengemeinschaft keine besondere Form vorgeschrieben ist.
Die Abgabe der Stimme kann in beliebiger Form erfolgen, d. h. schriftlich, mündlich, nacheinander oder gleichzeitig oder auch konkludent. Hat ein Miterbe die Stimmenmehrheit, kann er den Beschluss auch ohne besondere Förmlichkeiten fassen.
Rechtsanwältin Eve Neugaertner
FA für Erbrecht, FA für Familienrecht
Rechtsanwaltskanzlei Neugaertner & Neugaertner