Im zu entscheidenden Fall hinterließ ein unverheirateter Erblasser keine Abkömmlinge. Seine Eltern waren vor ihm verstorben und hatten neben ihm keine weiteren Kinder. Da kein Testament existierte, trat die gesetzliche Erbfolge ein. Den Abkömmlingen der Großeltern des Erblassers mütterlicherseits hatte das Amtsgericht antragsgemäß einen gemeinschaftlichen Teilerbschein ausgestellt, nach welchem sie den Erblasser zur Hälfte beerben sollten. Da Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits nicht ermittelt werden konnten, beantragten die Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits später notariell die Erteilung eines gemeinschaftlichen Rest-Teilerbscheins. Die daraufhin weiteren Ermittlungen des Nachlassgerichts brachten keine Hinweise auf weitere Erbberechtigte. Das Nachlassgericht stellte dann mit Beschluss fest, dass kein anderer Erbe hinsichtlich des verbleibenden ½ Anteils des Nachlasses als das Land Niedersachsen vorhanden sei.
Das OLG Braunschweig hob auf die Beschwerde des Landes Niedersachsen die Entscheidung auf und verwies die Entscheidung über den Erbscheinantrag zurück an das Nachlassgericht. Eine Fiskuserbschaft kam nach Auffassung des OLG nicht in Betracht, da nämlich Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern mütterlicherseits existierten, würden diese allein erben. Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares trete die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle, § 1926 Abs. 4 BGB.
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Keine Fiskuserbschaft bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares
15.02.2022
Das Fiskus- oder auch Fiskalerbrecht ist in den §§ 1936,1964 ff. geregelt. Es tritt immer dann ein, wenn zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. In solchem Fall wird entsprechend § 1936 BGB das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte, Erbe. Ist der letzte Wohnsitz nicht feststellbar, richtet sich dies nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Im Übrigen erbt der Bund.Das OLG Braunschweig hatte unlängst eine besondere Fallkonstellation diesbezüglich zu beurteilen. Mit Beschluss vom 17.12.2021 zum AZ: - 3 W 48/21-, stellte das OLG Braunschweig das Fiskalerbrecht nochmals als Noterbrecht heraus und verneinte eine Fiskuserbschaft.
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