Endlich 18
Volljährige können Geldgeschäfte meist selbst regeln
Mit dem 18. Geburtstag werden Jugendliche geschäftsfähig. Für Geldgeschäfte brauchen sie in der Regel nicht mehr die Unterschrift ihrer Eltern. Ein eigenes Konto ist ab diesem Zeitpunkt mit Kreditrahmen, einer Kreditkarte sowie voll umfänglichem Online-Banking oft selbstständig nutzbar, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Bestand vor der Volljährigkeit ein kostenfreies Girokonto, bleibt das meist in Schule, Studium, Ausbildung oder Freiwilligem Sozialem Jahr (FSJ) gratis, wenn man den entsprechenden Nachweis vorlegt. Wer ein neues Konto eröffnet, sollte Kontoführungsgebühren und sonstige Kosten etwa für Kreditkarten oder Abbuchungen im Ausland vergleichen. Gebühren sind durchaus vertretbar, über 60 Euro pro Jahr sollte ein Konto aber nicht kosten, raten Verbraucherschützer. Unabhängig vom Konto ist Vorsicht bei Ratenzahlungen oder «Null-Prozent»-Finanzierungen angesagt. (dpa)
Nachwuchs absichern
Es ist ein Szenario, das sich die meisten Eltern nicht ausmalen wollen: Der Sohn oder die Tochter hat einen Unfall oder erkrankt schwer - und trägt bleibende Schäden davon, sprich: das Kind ist schwerbehindert. Gegen dieses Risiko können sich Eltern absichern: Mit einer Kinderinvaliditätsversicherung. „Eine solche Police für Kinder ist ebenso wichtig wie die Berufsunfähigkeitsversicherung bei Erwachsenen“, sagt Michael Wortberg von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Mainz.
Zwar ist die Kinderinvaliditätsversicherung laut Stiftung Warentest weitgehend unbekannt. Aber: Eine Kinderunfallversicherung, die viele Eltern für ihren Nachwuchs abschließen, reicht für den schlimmsten Fall oftmals nicht. Denn sie zahlt nicht, wenn eine Krankheit Ursache für eine Invalidität oder Schwerbehinderung ist - was sehr viel häufiger der Fall ist als ein Unfall.
Police kann Einkommen gewährleisten
Eine Kinderinvaliditätsversicherung kann sich also lohnen: „Die Police sichert die Invalidität sowohl bei einem Unfall als auch bei Krankheit ab“, sagt Michael Nischalke von der Stiftung Warentest. Die Versicherung zahlt, wenn der Sohn oder die Tochter nach einem Unfall oder nach einer Erkrankung schwer behindert bleibt. So fließt Geld, wenn etwa ein Elternteil den Beruf aufgibt und das pflegebedürftige Kind zu Hause versorgt.
Später, wenn das Kind ins Erwachsenenalter kommt, aber aufgrund seiner Schwerbehinderung arbeitsunfähig ist, ist ebenfalls vorgesorgt - vorausgesetzt, es wurde eine monatliche Rente vereinbart. Zumeist wird sie lebenslang gezahlt.
Rente oder einmalige Kapitalleistung? Eltern haben bei Vertragsabschluss die Wahl. Aber welche Option ist die bessere? «Ideal ist eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von mindestens 1000 Euro plus eine einmalige Kapitalleistung», sagt Nischalke. Die einmalige Kapitalleistung könnten Mütter und Väter nutzen, etwa um den behindertengerechten Umbau der Wohnung zu finanzieren.
Vertrag nicht zu spät abschließen
Wer den Sohn oder die Tochter absichern will, sollte sich rechtzeitig kümmern. „In der Regel muss das Kind mindestens ein Jahr alt sein“, sagt Verbraucherschützer Wortberg. Bei Vertragsabschluss darf das Kind oft nicht älter als 14 oder 16 Jahre sein. Zudem sollten sich möglichst weder Entwicklungsstörungen noch ein Verdacht auf eine schwerwiegende Krankheit bei dem Mädchen oder Jungen zeigen.
Für Kinder gilt ebenso wie für Erwachsene: „Bei der Aufnahme in die Versicherung sind alle Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten“, sagt Christian Ponzel vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Andernfalls kann der Versicherer später unter Umständen die Leistung verweigern.
Ebenfalls wichtig: Unbedingt Tarife mit möglichst wenigen Krankheitsausschlüssen wählen, rät Wortberg. Der Versicherer sollte auch zahlen, falls eine Invalidität infolge einer psychischen Erkrankung eintritt. Und die Preise? Laut Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz schwanken sie je nach Leistung zwischen 100 und 400 Euro im Jahr.
Hilfe auch ohne Versicherung
Familien, die sich eine Kinderinvaliditätsversicherung finanziell nicht stemmen können, sind im Fall einer Schwerbehinderung des Kindes nicht auf sich gestellt. Unterstützung gibt es zumeist etwa über die Kranken- und Pflegekasse sowie gegebenenfalls über das Sozialamt. Eltern können sich im Fall der Fälle dorthin wenden. Die Krankenkasse zahlt zumeist Behandlungen, Medikamente und Therapien und kommt in der Regel auch für Hilfsmittel wie etwa einen Rollstuhl auf. Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen hat in einem Ratgeber einen Überblick über Hilfen zusammengestellt. (dpa)