Gerade dann, wenn der Nachlass nicht nur aus Geld und Wertpapieren mit einem bestimmten Kurswert besteht, ist es sinnvoll, den Wert einzelner Nachlassgegenstände zusätzlich ermitteln zu lassen. Die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens kommt insbesondere in Betracht, wenn entweder eine Immobilie oder ein Unternehmen zum Nachlass gehört. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedenfalls dann ein schutzwürdiges Interesse an einer weiteren Wertermittlung, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen (BGH, Urt. v. 30.10.1974 – IV ZR 41/73). Dabei steht dem Anspruch auf Wertermittlung auch nicht entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall bereits veräußert worden ist (BGH, Urt. v. 29.09.2021 – IV ZR 328/20). Anderenfalls würde dem Pflichtteilsberechtigten der Nachweis verwehrt, das der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert des Nachlassgegenstandes entspricht.
Da der Pflichtteilsberechtigte aber letztendlich keine Kenntnis über den Nachlassbestand hat und oft durch den testamentarischen Erben auch nicht freiwillig über den Wert des Nachlasses informiert wird, sollte in diesen Fällen anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Frau Rechtsanwältin Nadin Mentler ist in der Rechtsanwaltskanzlei Busch & Mentler in Brandenburg an der Havel tätig und berät u.a. in den Bereichen Erbrecht, Familien- und Sozialrecht. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 03381 – 20 15 32 zu erreichen.
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Wertermittlung beim Pflichtteilsanspruch
01.12.2021
Steht fest, dass ein eigentlich nach dem Gesetz berufener Erbe aufgrund eines wirksamen Testaments enterbt worden ist und ihm nunmehr Pflichtteilsansprüche gegen den Erben zustehen, stellt sich dem Pflichtteilsberechtigten dann die Frage, wie er den Wert seines Anspruchs präzise ermitteln und gegenüber dem Erben beziffern kann. Hierzu steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Gemäß § 2314 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte darüber hinaus einen Anspruch auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Wertes der einzelnen Nachlassgegenstände und zur Beurteilung des Risikos eines möglichen Rechtsstreits über den Pflichtteil.
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