Familienrecht: Mehr Trennungsunterhalt für Ehepartner mit Kind

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Familienrecht: Mehr Trennungsunterhalt für Ehepartner mit Kind

Zweifelhafte BGH-Entscheidung legt Neuberechnung nahe

14.02.2022

Ganz am Rande einer Entscheidung hat der BGH, ob beabsichtigt oder nicht, eine Diskussion zu einer Neuberechnung des Trennungsunterhalts ausgelöst. Im Beschluss vom 29.09.2021 (Az. XII ZB 474/20) legen die Richter nahe, vom bisherigen Berechnungsschema abzuweichen. Bislang zahlt der Ehegatte, bei dem die Kinder nicht schwerpunktmäßig leben, Barunterhalt nach seinen eigenen Einkünften. Der Trennungsunterhalt wird dann aus dem Einkommen beider Ehegatten berechnet. Der Kindesunterhalt wird bei dem einen Elternteil vorab abgezogen. Jetzt stellt der BGH die These auf, dass das Kind seinen Bedarf aus der Lebensstellung beider Eltern ableitet. Deshalb richte sich der Barbedarf nach dem Gesamteinkommen der Eltern. Hat das Kind, das bei der Mutter lebt, hiernach einen Geldbedarf von z.B. 800 €, ist der Vater aber nach seinem Einkommen nur verpflichtet, 500 € zu zahlen, sehen die Richter eine Lücke von 300 €. Diese soll und darf nun die Mutter schließen. Sie kann von Ihrem Einkommen die 300 € in Abzug bringen. Damit stellt sie für die Berechnung des Trennungsunterhalts 300 € weniger ein.

Die Folge ist, dass ihr Anspruch steigt, wenn sie selbst einen Anspruch hat oder sie weniger zahlen muss, wenn der Vater einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat. Ob diese Interpretation richtig ist, wird der BGH irgendwann selbst zu entscheiden haben. Im Jahr 2017 gab es eine ähnliche Entscheidung, auf die er auch verweist. Diese wurde nicht so verstanden. Letztlich verkennt der BGH, dass die Eltern zwar grundsätzlich vor und nach der Trennung das gleiche Einkommen haben, aber der Lebensstandard trotzdem sinkt. Jede Trennung bringt erheblichen Mehraufwand mit sich. Ob es da gerechtfertigt ist, bei den Kindern so zu tun, als ob die gleichen Mittel zur Verfügung stehen? Bei Ehegatten ist anerkannt, dass der Bedarf, der mit der Trennung entsteht, nicht so hoch ist, dass der bisherige Lebensstandard garantiert ist. Praktische Verwerfungen wird es vor allem geben, wenn die Kinder beim Besserverdiener leben. Der Geringverdiener muss dann bis zum Selbstbehalt denn Kindesunterhalt zahlen und der Trennungsunterhalt schmilzt, weil auf Seiten des Besserverdieners noch ein deutlicher Abschlag von der Berechnungsgrundlage zu machen ist. Fazit: Wer getrennt lebt, in der Ehe über ein gutes Familieneinkommen verfügte und die Kinder bei sich hat, kann sich finanziell besserstellen.

Dr. Christoph Schäfer, MBA
Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 im Familienrecht lt. Magazin Stern

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Wenn die Werkstatt (vermeintlich) zu teuer nach dem Unfall repariert, wer muss die Kosten tragen?

Ein unverschuldeter Unfall passiert leider immer leider ganz schnell. Man nimmt am Straßenverkehr teil, macht nichts falsch und trotzdem kommt es zu einem Unfall, weil jemand anderes nicht aufgepasst hat oder abgelenkt war. Das ist erst einmal nicht so schlimm, denkt man da als Geschädigter, wenn niemand verletzt ist. Die Versicherung vom Unfallverursacher meldet sich und ist bereit den Schaden zu regulieren, den der Geschädigte bereits durcheinen Gutachter hat ermitteln lassen. Das Auto wird in die Werkstatt gebracht und ordnungsgemäß repariert. Doch dann sagt die Versicherung, dass sie nicht die gesamten Reparaturkosten bezahlen will, da die Werkstatt vermeintlich falsch repariert habe und damit unnötige Kosten angefallen seien.

So erging es auch einem Geschädigten aus Bad Segeberg, dem es genauso erging, wie vielen anderen Geschädigten auch, wenn die Versicherung im Nachgang der Reparatur den Schaden kürzen will.

Hierzu werden von der Versicherung eigens beauftragte Sachverständigenbüros vorgeschoben, die die vermeintlich unberechtigt entstandenen Reparaturkosten kürzen sollen. So auch in dem Fall welcher vor dem Amtsgericht in Bad Segeberg entschieden werden musste (AG Bad Seeberg Urteil vom 20.01.2022 Az.: 17b C 272/21). Dort hatte die Versicherung nach Durchführung der Reparatur die Lackierkosten beanstandet, welche vermeintlich zu hoch sein sollten. Diese Lackierkosten waren zuvor bereits im dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten enthalten gewesen, auf dessen Grundlage der Reparaturauftrag erfolgt ist.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung ganz klar festgestellt, dass die gekürzten Lackierkosten in Höhe von 424,26 € zu zahlen sind und schließt sich damit der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Der Geschädigte darf nur den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei im Rahmen dessen auch Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger somit trägt das sog. Werkstatt - und Prognoserisiko. Diese Kosten sind daher auch von der Versicherung zu bezahlen.

Bei der Vielzahl entsprechend ungerechtfertigter Kürzungen sollten Geschädigte daher immer von Anfang an anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um den gesamten, entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, wozu auch die Anwaltskosten selbst gehören.

Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV