Steuererklärung 2021 rechtzeitig abgeben

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Steuererklärung 2021 rechtzeitig abgeben

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Wer im vergangenen Jahr wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit war, muss seine Steuererklärung machen. Foto: Christin Klose/dpa-mag

01.04.2022

Auch 2021 waren viele Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Wichtig: In diesem Fall muss eine Steuererklärung abgegeben werden, erklärt der Verein Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer in Gladbeck. Der Grund: Kurzarbeitergeld gilt wie auch Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung.

Die Pflichtveranlagung ergibt sich aus dem Progressionsvorbehalt, dem das Kurzarbeitergeld wie alle Lohnersatzleistungen unterliegt. Die Kurzarbeitergeld-Zahlungen sind zwar steuerfrei. Sie werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen. Der Fiskus addiert das Kurzarbeitergeld zum zu versteuernden Einkommen hinzu und ermittelt daraus den Steuersatz. So kann der höhere Steuersatz, der nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt wird, dazu führen, dass der Fis kus möglicherweise eine Nachforderung stellt. Der Steueranspruch fällt dann höher aus als ohne Kurzarbeitergeld.

Dennoch sollten Steuerzahler die Pflichtveranlagung ernst nehmen, rät der Verein. Denn es sei davon auszugehen, dass das Finanzamt alle Fälle nacharbeite. Eventuell könne das zwei bis drei Jahre dauern. Wer dannaber vom Finanzamt aufgefordert wird, die Steuererklärung nachzureichen, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen. Das können neben einem Verspätungszuschlag auch Zinszahlungen sein. Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Steuer-Unterlagen für 2021 bis zum 1. August einreichen, heißt es im Heft „Finanztest-Spezial: Steuern 2022“. Eigentlich ist der Stichtag immer der 31. Juli des Folgejahres. Da dieses Datum dieses Jahr auf einen Sonntag fällt, gilt ausnahmsweise der 1. August.

Wer sich professionelle Hilfe holt, zum Beispiel von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater, hat nach Angaben der Stiftung Warentest bis zum 28. Februar 2023 Zeit. Infolge der Corona-Pandemie waren die Abgabefristen für das Jahr 2020 ausnahmsweise verlängert worden. (dpa)


Erbrecht: Die Testierfähigkeit

Ist man mit der gesetzlichen Erbfolge nicht zufrieden, kann durch eine letztwillige Verfügung eine hiervon abweichende Bestimmung über den Nachlass getroffen werden.

Diese Möglichkeit, frei testieren zu können, besteht jedoch nicht uneingeschränkt. So kann ein Testament nicht errichten, wer aufgrund seines Gesundheitszustandes, z. B. nach einem schweren Schlaganfall, die Bedeutung seiner Willenserklärung nicht erkennen und deshalb auch nicht verständig handeln kann. Ändert sich der Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt, kann auch ein Erkrankter beim Entfallen einer vorübergehenden Bewusstseinstrübung gleichwohl wieder voll testierfähig werden. Auch jede Testamentserrichtung vor der Vollendung des 16. Lebensjahres ist ausgeschlossen. Ein Betreuter ist zunächst unbeschränkt testierfähig, es sei denn, die Testierfähigkeit ist aufgrund seines Gesundheitszustandes ausgeschlossen. Der Betreute bedarf zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung auch keiner Einwilligung seines Betreuers. Fehlt zum Zeitpunkt der Errichtung die Testierfähigkeit, wird das Testament nicht von selbst wirksam, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt die Testierfähigkeit vorliegt. Hat also eine Person vor der Vollendung des 16. Lebensjahres oder im Falle einer gesundheitlich bedingten vorübergehenden Bewusstseinstrübung ihren letzten Willen beispielsweise in einem Testament kundgetan, wird dieses auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wirksam. Es muss vielmehr ein neues Testament errichtet werden.

In einem Erbrechtsstreit muss regelmäßig derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung beruft, die fehlende Testierfähigkeit nachweisen. In Zweifelsfällen sollte sich der Testierende ein ärztliches Attest ausstellen lassen, welches seine Testierfähigkeit bescheinigt. Das kann bei späteren Streitigkeiten zwischen möglichen Erben von ausschlaggebender Bedeutung sein und somit gewährleisten, dass die Nachlassabwicklung auch so erfolgt, wie es sich der Erblasser zu seinen Lebzeiten einmal vorgestellt hat.

Rechtsanwalt Thomas Brehmel

Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen
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