Erbrecht: Pflichtteils-, Zusatzpflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch

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Erbrecht: Pflichtteils-, Zusatzpflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Silke Schaffer-Nitschke Rechtsanwältin

01.04.2022

Mit dem Erbrecht wird der juristische Laie oftmals erst dann konfrontiert, wenn ein Erbfall eingetreten ist. Da gilt es, Testamente zu verstehen, Haushalte aufzulösen, Verbindlichkeiten zu begleichen und Nachlässe zu verteilen, Ansprüche geltend zu machen. Familienmitglieder treffen aufeinander, auch solche, die sich längst entzweit haben. In Zeiten von Trauer sind Dinge zu regeln, die keinen Aufschub dulden. Wenige durchschauen, welche Rechte und Ansprüche einem Beteiligten nach dem Eintritt des Erbfalls eigentlich zustehen. Gerade enterbte Betroffene sind überfordert und werfen Begriffe wie Pflichtteilsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche oder sogar Zusatzpflichtteile schnell einmal durcheinander, wenn man davon überhaupt schon einmal etwas gehört hat. Was bedeuten diese Begriffe eigentlich?

Pflichtteilsanspruch: Enterbt der Erblasser mittels eines Testaments seinen Ehepartner oder unmittelbaren Abkömmling, so steht dieser Person sozusagen als Entschädigung für die Enterbung ein Zahlungsanspruch, der sogenannte Pflichtteil zu. Er umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist geltend zu machen. Ohne aktives Tun passiert somit überhaupt nichts.

Hat der Erblasser zu Lebzeiten an Dritte oder seinen Ehegatten Schenkungen vorgenommen, so sind diese Gegenstände im Nachlass nicht mehr vorhanden. Rein rechnerisch werden sie allerdings für den Enterbten berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch und bedeutet eine Aufstockung des Pflichtteils um den Betrag des verschenkten Gegenstandes. In der Regel werden vom Wert pro Jahr der Schenkung bis zum Tod 10 % abgeschmolzen. Bei Schenkungen unter Eheleuten gilt das allerdings nicht. Eigengeschenke finden hingegen Anrechnung. Auch dieser Anspruch ist ausdrücklich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Manchmal hat ein Erblasser zu Lebzeiten so viel verschenkt, dass er nahezu vermögenslos verstirbt. Dann ist der Pflichtteilergänzungsanspruch u.U. sogar höher als der eigentliche Pflichtteil.

Dann gibt es noch den Zusatzpflichtteil. Hier wird der Betroffene testamentarischer Erbe, allerdings ist der Erbumfang geringer als sein Pflichtteil bei einer Enterbung. Würde hier ein Ausgleich nicht erfolgen, stünde ein mit einer geringen Quote bedachter Erbe schlechter da, als wenn er enterbt worden wäre. Das Gesetz sieht hier eine Aufstockung, den sogenannten Zusatzpflichtteil vor.

Alle Ansprüche richten sich gegen den oder die Erben. Es handelt sich um hochkomplexe Berechnungen, die vor allem auch die rechtliche Prüfung lebzeitig geschlossener Verträge beinhaltet. Betroffene sollten sich zur Vermeidung von Nachteilen anwaltlich vertreten lassen. Das gilt gleichermaßen für Erben, die mit solchen Forderungen konfrontiert werden.

Silke Schaffer-Nitschke 

Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Erbrecht