„Hätte ich doch damals einen Ehevertrag geschlossen...". So äußert sich mancher Mandant in der Trennungssituation. Doch der Ehevertrag alleine macht auch nicht glücklich. Er muss vor Gericht auch Bestand haben. Wer zu viel will oder besser gesagt zu wenig geben möchte, kann so stehen, als ob er keinen Ehevertrag geschlossen hätte. Das Familiengericht überprüft nämlich, ob der Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Besonders gefährlich sind zu starke Einschränkungen des Versorgungsausgleichs. Die Altersversorgung zählt nämlich zum absoluten Kernbereich der Ehewirkungen, der nicht einfach aufgegeben werden darf. Gefahren birgt auch der Unterhaltsausschluss, wenn ein Ehegatte diesen wegen der Kinderbetreuung geltend machen will.
Weniger Gefahren beinhalten Regelungen zum Vermögen, doch auch hier bedarf es sorgfältiger Abwägung. Wer sich anwaltlich beraten lässt, bevor er beim Notar einen solchen Vertrag unterschreibt, hat später eventuell Ansprüche wegen einer Falschberatung. Der Anwalt muss die Möglichkeiten und Grenzen der gewünschten Regelungen erläutern und warnen, was geht - und was nicht. Wichtig ist zudem, die Umstände des Vertragsschlusses und die Motive der Ehegatten für die einzelnen Regelungen darzustellen. Im Streitfall kann sich der andere Ehegatte nämlich oft nicht mehr daran erinnern...
Die persönliche Situation der Ehegatten ist im Einzelfall zu berücksichtigen. Eheverträge mit einer Schwangeren bergen oft die Gefahr einer Unwirksamkeit. Die Notare haben in ihren Musterverträgen standardmäßig Hinweise auf Unsicherheiten bei der Wirksamkeit, ganz egal, ob die Klausel üblicher Standard oder brisant ist. Das mindert die Angreifbarkeit. Sie haften ohnehin nur nachrangig. Zunächst muss der Geschädigte sich also an seinen Anwalt halten.
Dr. Christoph Schäfer, MBA Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth Rechtsanwälte
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Welcher Verkehrsunfall ist ein Bagatellschaden?
Sollte man sich an der Unfallstelle gleich wegen der Kosten einigen?
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich immer wieder die Frage: "Und was machen wir nun?" Der Geschädigte als Laie sieht sein Fahrzeug und den vermeintlich geringen Schaden und den Unfallverursacher, der einmal nicht aufgepasst hat und der ja auch irgendwie sehr freundlich ist und fragt, ob man diese Kleinigkeit nicht einfach untereinander klären will. In diesen Fällen lassen sich einige Geschädigte drauf ein und erledigen die Sache mit ein paar Euro auf die Hand und dann trennt man sich wieder. Beim nächsten Werkstattbesuch teilt die Werkstatt mit, dass ein Schaden von mehreren hundert oder auch von mehreren tausend Euro hierdurch entstanden ist. Der Ärger ist dann entsprechend groß und der Unfallverursacher ebenso wie vielleicht vorhandene Zeugen nicht mehr da.
Grundsätzlich kann selbstverständlich ein Schaden zwischen den Unfallbeteiligten direkt erledigt werden, jedoch ist es für einen Laien heutzutage noch viel schwieriger zu erkennen, ob tatsächlich nur ein Bagatellschaden vorliegt, oder doch ein größerer Schaden entstanden ist, der aber auf den ersten Blick gar nicht ohne weiteres sichtbar ist. Es ist daher dringend davon abzuraten, dies vor Ort „zu erledigen“. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte vielmehr einen Anspruch darauf, dass die Kosten für die Schadensermittlung ebenfalls vom Schädiger zu übernehmen sind, wie auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwaltes.
Die Übernahme der Sachverständigenkosten ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt. Die Höhe der Bagatellschadensgrenze ist zwischen den Gerichten jedoch streitig.
Das Amtsgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 Az.: 120 C 1071/21 noch einmal bestätigt, dass die Bagatellschadensgrenze bei 700 € und nicht höher liegen soll, wie von einigen anderen Gerichten angenommen wird. Ein solcher Betrag ist jedoch gerade in Zeiten steigender Kosten durchaus sehr schnell erreicht, so dass grundsätzlich empfohlen werden muss, einen qualifizierten Sachverständigen hinzuzuziehen. Wenn dieser absehen kann, dass die Bagatellschadensgrenze nicht überschritten wird, sollte dieser die Anfertigung eines Gut achtens in Kenntnis der Rechtsprechung ablehnen und gfs. eine Reparaturkalkulation erstellen und den Schaden dokumentieren.
Es ist daher allen Unfallgeschädigten zu empfehlen, nach einem Verkehrsunfall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Schaden unter Vermeidung unnötiger Kosten vollständig reguliert zu bekommen.
Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht