Schmerzensgeld fünf Jahre später

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Schmerzensgeld fünf Jahre später

Häusliche Gewalt: Durch Ehemann an der Nase verletzte Frau behält ihren Anspruch trotz zwischenzeitlicher Versöhnung

Eine zwischenzeitliche Versöhnung ist kein Grund. Foto: Christin Klose/dpa-mag

14.08.2022

Nach der Verletzung des Partners in einem Ehestreit kann dieser auch noch nach mehreren Jahren Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg weist Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte der Ehemann in einem Streit seine Frau so stark an der Nase verletzt, dass sie operiert werden musste. Die Frau erhielt daraufhin die gemeinsame Wohnung per einstweiliger Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zur vorläufigen alleinigen Nutzung. Noch vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums zog der Mann mit Einverständnis seiner Frau wieder ein.

Rund drei Jahre später trennte sich das Ehepaar dann endgültig. Etwa zwei Monate danach forderte die Frau von ihrem früheren Partner unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro für die einst gebrochene Nase. Die Sache landete vor Gericht.

Die Richter sprachen der Frau Schmerzensgeld in Höhe von 1900 Euro zu. Entgegen der Argumentation des Mannes sei die Geltendmachung von Schmerzensgeld nicht verwirkt. Verwirkung bedeute, dass der Schuldner nach einer gewissen Zeit wegen Untätigkeit des Gläubigers davon ausgehen dürfe, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Das sei hier jedoch eben nicht der Fall. Der Mann habe zum Zeitpunkt der Versöhnung nicht erwarten können, dass allein der Versuch, wieder zusammenzuleben, zum Verzicht auf bisher entstandene Ansprüche führen würde. Die Versöhnung hätte höchstens Startpunkt für eine Entwicklung sein können, die zusammen mit weiteren Ereignissen eine solche Annahme gerechtfertigt hätte. dpa


Erbrecht: Besteuerung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens, § 27 ErbStG

Fallen einem Empfänger innerhalb von zehn Jahren von demselben Erblasser oder Schenker mehrere Erwerbe zu, so führt dies aufgrund der Regelung des § 14 ErbStG, der zunächst als Grundlage der Besteuerung deren Zusammenrechnung fordert, zu einer Anhebung der Steuer auf den letzten Erwerb. Wird nicht derselbe Erwerber innerhalb von zehn Jahren durch verschiedene Erwerbe begünstigt, sondern wechselt derselbe Erwerb innerhalb von zehn Jahren durch verschiedene Erwerber, gibt dies nach § 27 ErbStG Anlass, die Steuer auf den letzten Erwerb herabzusetzen. Hierbei müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

- Es muss sich um Personen der Steuerklasse I (z. B. die Kinder) handeln.
- Auch muss es sich um ein Vermögen handeln, das in den letzten zehn Jahren bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist.
- Für diesen Vermögensgegenstand muss bereits Erbschafts- oder Schenkungssteuer angefallen sein und
- dieser Vermögensgegenstand muss zuletzt von Todes wegen auf den Steuerpflichtigen übergegangen sein.

Hierzu ein einfacher Beispielfall: Ein Vater hat im Jahre 2018 seinem Sohn S eine Immobilie geschenkt, wofür dieser trotz der erheblichen Steuerfreibeträge noch 50.000,00 EUR Schenkungssteuer entrichten musste. Der Sohn S verstirbt dann selbst 2020 und wird seinerseits von seinem Sohn A beerbt. Der Einfachheit halber befindet sich im Nachlass des verstorbenen Sohnes S lediglich diese damals vom Vater geschenkte Immobilie. In einem solchen Fall müsste der Sohn A lediglich im Falle einer Werterhöhung der Immobilie zwischen 2018 (Schenkung) und dem Todesfall Erbschaftssteuer nach seinem Vater S entrichten.

Die Regelung des § 27 ErbStG ist vielen Betroffenen nicht bekannt, so dass hier regelmäßig und unnötigerweise zu viel Erbschaftssteuer entrichtet wird.

Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen
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