Betreuungskosten für das eigene Kind können die Steuerlast senken. Bis zu zwei Drittel der anfallenden Aufwendungen dürfen in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden - höchstens aber 4000 Euro. Doch was ist, wenn die Eltern getrennt leben, aber gemeinsam für die Unterbringung aufkommen?
Wollen beide Elternteile die anteiligen Betreuungskosten in ihrer Steuererklärung angeben, muss sowohl die Rechnung auf beide Namen ausgestellt sein als auch die Zahlung anteilig von beiden Konten erfolgen. Das erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sie verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Thüringen (Az. 3 K 799/18).
In dem konkreten Fall hatten sich Mutter und Vater nach der Trennung das Sorgerecht geteilt, das Kind lebte im wöchentlichen Wechsel bei einem der Elternteile. In seiner Steuererklärung gab der Vater die Hälfte der Kinderbetreuungskosten an. Er begründete das mit der Überlassung des Kindergeldes an die Kindsmutter. Tatsächlich lauteten die Rechnungen für die Kinderbetreuung auch auf beide Namen, doch überwiesen hat nur die Mutter. Aus diesem Grund versagte das Finanzgericht den Abzug. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen läuft ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Vergleichbare Fälle können mit einem Einspruch offen gehalten werden, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat (Az. III R 1/22). dpa