Urteil - Beleidigung eines Richters kann hart bestraft werden

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Urteil - Beleidigung eines Richters kann hart bestraft werden

31.07.2022

Urteile dürfen ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen kritisiert werden. Das ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Doch die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen. Wer etwa einen Richter in besonders herabwürdigender Weise angeht, überschreitet diese. Das Rechtsportal < informiert über eine entsprechende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az.: 204 StRR 20/22).

Kann ungemütlich enden: die Beleidigung eines Richters. Foto: Uwe Anspach/dpa/dpa-mag

Der Angeklagte hatte einen Richter am Amtsgericht als «menschlichen Abschaum» bezeichnet. Daraufhin wurde er wegen Beleidigung in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Der Mann wehrte sich gegen die Entscheidung - ohne Erfolg. Ehrenschutz geht vor Meinungsfreiheit.

Die Bezeichnung des Amtsrichters als «menschlichen Abschaum» stelle eine sogenannte Formalbeleidigung dar. In solchen Fällen trete die ohne weitere Gewichtung und Einzelfallabwägung hinter den Ehrenschutz zurück, urteilten die Richter.

Der Angeklagte habe mit Bedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung ein besonders krasses, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort verwendet. Dieses sei eine gesellschaftlich absolut missbillig- und tabuisierte Begrifflichkeit. Die verwendete Beschimpfung lasse das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts vermissen und sei deshalb grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar. dpa

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