Grundsätzlich soll auch bei einer Trennung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleiben. Wenn jedoch zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil allein dem Kindeswohl am besten entspricht, ist dem entsprechenden Antrag eines Elternteils stattzugeben (vgl. BGH, Beschl. vom 12.12.2007, XII ZB 158/05).
Eine weitere Möglichkeit, langwierige Sorgerechtsstreitigkeiten zu vermeiden, stellt die Erteilung einer sogenannten Sorgerechtsvollmacht für einen Elternteil dar. Dieser Weg kann sich als weniger einschneidend darstellen und helfen, Reibungspunkte zwischen den Eltern in Bezug auf das Kind aufzulösen. Durch die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht wird ein Elternteil bevollmächtigt, entweder umfassend oder aber in Teilbereichen die elterliche Sorge allein auszuüben und die maßgeblichen Entscheidungen allein zu treffen.
Da auf die Sorgerechtsvollmacht die gesetzlichen Regelungen der Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB Anwendung finden, ist diese jederzeit frei widerruflich (vgl. BGH, Beschl. vom 29.04.2020, XII ZB 112/19). Dieser Umstand muss insbesondere auch bei der wirksamen Bevollmächtigung berücksichtigt werden.
Von der Sorgerechtsvollmacht zu unterscheiden ist wiederum die Sorgerechtsverfügung. Mit der Sorgerechtsverfügung treffen die sorgeberechtigten Eltern eine Entscheidung dahingehend, wer nach ihrem Tod als Vertrauensperson und Vormund für die minderjährigen Kinder bestellt werden soll. Auch für die Erstellung einer Sorgerechtsverfügung gibt es formale Anforderungen, die für die Wirksamkeit zwingend beachtet werden müssen.
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Frau Rechtsanwältin Nadin Mentler ist in der Rechtsanwaltskanzlei Busch & Mentler in Brandenburg an der Havel tätig und berät u.a. in den Bereichen Familienrecht, Erb- und Sozialrecht. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 03381 20 15 32 zu erreichen.