Krankheit im Arbeitsrecht - Hätten Sie es gewusst?

EXPERTEN RUND UMS HAUS

Krankheit im Arbeitsrecht - Hätten Sie es gewusst?

31.07.2022

Wer krank ist, muss seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht nachkommen und erhält für eine Dauer von maximal sechs Wochen weiterhin seinen Lohn ausbezahlt. Nicht selten sind Arbeitnehmer allerdings unsicher, wie sie sich im Falle einer Erkrankung verhalten müssen.

Wie lange haben Arbeitnehmer Zeit für eine Krankmeldung?

§ 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besagt, dass eine Arbeitsunfähigkeit (AU) umgehend erfolgen sollte. Als Arbeitnehmer sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber umgehend darüber zu informieren, dass Sie erkrankt sind und wie lange Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sein werden. Häufig befinden sich Arbeitsvertrag konkrete Angaben dazu, in welcher Form oder bis zu welcher Uhrzeit die AU zu erfolgen hat.

Ab wann benötigen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)?

In § 5 EntgFG heißt es, dass Arbeitnehmer erst dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Die Krankschreibung muss dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, die AU früher zu fordern, z. B. ab dem ersten Krankheitstag. Dies muss dann aber im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Darf der Arbeitgeber den Krankheitsgrund erfragen?

Möchte der Arbeitgeber wissen, weshalb Sie nicht zur Arbeit kommen können, kann er Sie durchaus danach fragen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, ihm darüber Auskunft zu erteilen. Nicht ohne Grund weist die Ausfertigung der AU für den Arbeitgeber keine Angaben zur Erkrankung auf. Darüber hinaus dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen, wenn Sie den Grund für Ihre AU nicht nennen.

Darf der Arbeitgeber während einer Arbeitsunfähigkeit kündigen?

Es besteht die verbreitete Auffassung, dass während einer bestehenden AU der Arbeitgeber nicht kündigen dürfe. Während einer AU besteht kein höherer Kündigungsschutz. Ein Arbeitgeber braucht nicht die Arbeitsfähigkeit seines Arbeitnehmers abzuwarten, um eine Kündigung auszusprechen - egal auf welchen Grund die Kündigung erfolgt. Aber dennoch sollten Arbeitnehmer diese Kündigungen überprüfen lassen, da insbesondere an einer rechtmäßigen Kündigung aufgrund der bestehenden Krankheitsgründe hohe Anforderungen bestehen. Jana Schulze Rechtsanwältin


Unfälle fern der Heimat, was tun, wenn es knallt im Urlaub?

Es ist endlich soweit, die Urlaubs- und Ferienzeit hat begonnen. Nach den bisherigen Coronabeschränkungen geht es für viele in den Urlaub mit Auto, Motorrad, Wohnmobil oder Wohnanhänger. Dies bedeutet es sind viele Menschen auf den Straßen unterwegs mit einem entsprechenden Unfallrisiko. Bei einem Unfall im Heimatland wissen die meisten Betroffenen genau, was sie zu tun haben, im Ausland dagegen selten. Vielfach spielt die Sprachbarriere eine entscheidende Rolle, die vieles erschwert. Hinzu kommt in den meisten Fällen eine unbekannte Rechtslage. Bei Unfällen innerhalb der Europäischen Union müssen sich die Geschädigten seit 2003 zwar nicht mehr mit dem Schuldigen und dessen Versicherung im Ausland streiten. Dies kann nunmehr in Deutschland erfolgen. Von Harmonisierung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist jedoch nicht viel zu erkennen. Insbesondere beim Ersatz von Anwalts- und Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Höhe der Reparaturkosten gibt es erhebliche Unterschiede bei der Erstattungsfähigkeit. Nicht alles, was in Deutschland erstattet wird, wird auch bei einem Unfall im Ausland bezahlt. In vielen Fällen kann eine Regulierung bestehender Ansprüche jedoch nicht vorgenommen werden, da die wichtigsten Grundregeln bei einem Auslandsunfall beachtet wurden: nicht 1. Rufen sie die Polizei und lassen sie sich eine Abschrift vom Protokoll geben. 2. Name, Anschrift des Halters, Fahrzeugführers, der Zeugen und Versicherung (ggfs. die grüne Versicherungskarte abschreiben) müssen für die Schadensregulierung festgehalten werden, ebenso die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. 3. Füllen Sie zusätzlich den Europäischen Unfallbericht gemeinsam mit dem Unfallgegner aus, kontrollieren Sie die Angaben und lassen Sie den Unfallgegner unterschreiben. 4. Niemals selbst etwas unterschreiben, was man nicht lesen kann. 5. Den Unfallort und die Schäden mit dem Handy dokumentieren, gfs. ein Video aufnehmen. 6. Bei Personenschäden einen Arzt vor Ort aufsuchen und ein Attest ausstellen lassen. 7. Vor einer Sachverständigenbeauftragung die Kostenübernahme klären lassen. Mit diesen Grundregeln lassen sich Probleme vermeiden, die sonst teuer werden können. Spätestens nach dem Urlaub sollte ein Verkehrsanwalt aufgesucht werden um die bestehenden Ansprüche durchsetzen zu können, soweit nicht die wichtigsten Sachen bereits aus dem Urlaub heraus telefonisch geklärt worden sind.

Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV