Im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge übertragen die Eltern häufig schon zu Lebzeiten Vermögenswerte auf eines oder mehrere Kinder, zum Beispiel um im Todesfall Erbschaftsteuer zu sparen. Aber was passiert, wenn der Schenker deshalb dann im Alter nicht mehr über hinreichende Mittel verfügt, um etwa seine Heimkosten zu bestreiten?
In diesem Fall hat der Schenker bis 10 Jahre nach der Schenkung einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten soweit er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. In den allermeisten Fällen werden solche Herausgabeansprüche aber nicht von dem Schenker geltend gemacht, sondern von dem Sozialhilfeträger, und das ist auch korrekt so, da der Sozialhilfeträger, wenn er einspringen muss, den Anspruch auf sich überleiten kann.
Und wenn der Beschenkte den Gegenstand gar nicht mehr herausgeben kann, zum Beispiel weil er ihn weiterveräußert hat? Dann muss er den objektiven Verkehrswert des verschenkten Gegenstandes in Geld ersetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung ist der Zeitpunkt, zu dem der Wertersatzanspruch entstanden ist. Diese Wertersatzpflicht statt Herausgabe gilt regelmäßig auch, wenn ein geschenktes bloßes Grundstück infolge Bebauung wirtschaftlich ein anderer Gegenstand geworden und die Herausgabe dem Beschenkten nicht zumutbar ist. Hierbei ist auf das Wertverhältnis zwischen dem Grundstück und dem errichteten Gebäude abzustellen. Der Beschenkte muss dann zwar nicht die Immobilie herausgeben, möglicherweise gerät er aber in Liquiditätsprobleme bei der Verpflichtung zur Zahlung des Wertersatzes. Wenn er dann auf Zahlung verklagt wird, droht möglicherweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung doch noch der Verlust der Immobilie.
Alternativ kann der Beschenkte in der ungedeckten Höhe für die Heimkosten aufkommen und so den gegebenenfalls übergeleiteten - Herausgabeanspruch abwenden.
Agnes D. Wendelmuth Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht Deutsche Topanwältin laut FOCUS-Listen 2013, 2016 bis 2022 Alle Artikel unter „Aktuelles" bei www.wendelmuth.net
Erbrecht: Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht
Befindet sich eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) in amtlicher Verwahrung, so erfährt das Nachlassgericht auf dem Amtsweg, bei welchem Gericht diese hinterlegt ist. Im Übrigen hat das Amtsgericht auch eine letztwillige Verfügung zu berücksichtigen, welche von dritter Seite an das Gericht nach einem Todesfall herangetragen worden ist. Es eröffnet dann das Testament oder den Erbvertrag und vermerkt dies auf dem Schriftstück. Den Beteiligten wird vom Nachlassgericht dann eine Abschrift der so eröffneten letztwilligen Verfügung übersandt. Das Original der letztwilligen Verfügung selbst verbleibt beim Nachlassgericht und wird dort verwahrt. Jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist dann berechtigt, Einsicht oder eine Abschrift der letztwilligen Verfügung zu verlangen. Der Erblasser selbst kann weder die Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrages noch die Benachrichtigung der Beteiligten verbieten. Bei der Testa-mentseröffnung wird allerdings die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht nicht geprüft. Eröffnung und Versendung durch das Gericht haben daher keine Bedeutung für und auch keine Auswirkung auf die Prüfung der Wirksamkeit einer Erbeinsetzung oder sonstigen testamentarischen Verfügung. Sie erfolgt erst und nur dann durch das Nachlassgericht, wenn die Erteilung beispielsweise eines Erbscheines beantragt wird. Das Nachlassgericht kümmert sich daher grundsätzlich nicht von selbst um die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen oder gar die hieraus folgende Abwicklung der Erbschaft.
Herr Rechtsanwalt Thomas Brehmel, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, ist Anwalt der Rechtsanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen
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