Der Grund: Laut Straßenverkehrsordnung handelt es sich beim Ausfahren von Fahrzeugen um einen Abbiegevorgang. Führt um den Kreisverkehr ein Radweg herum, hat dies zur Folge, dass auch querende Radfahrende Vorfahrt haben – genauso wie die Fahrzeuge im Kreis. Das gilt aber nicht, wenn an der Zufahrt des Radweges zum Kreisverkehr das Schild „Vorfahrt beachten“. Fußgänger sollten wissen, dass sie am Kreisverkehr auf dem Fußgängerweg bleiben müssen und es nicht erlaubt ist, den Kreisverkehr in der Diagonalen zu überqueren. Weiter sind am Kreisverkehr die speziellen Blinkregeln zu beachten: Beim Ausfahren besteht die Pflicht zu Blinken, beim Einfahren darf nicht geblinkt werden. (dekra info)
Regionen
01.03.2022
Im Kreisverkehr gelten besondere Vorfahrtsregeln, erinnern die Unfallsachverständigen von Dekra. So ist zu beachten, dass querende Fußgänger am Kreisverkehr Vorrang vor ausfahrenden Fahrzeugen haben.
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