Die gleichen Regeln gelten auch, wenn aus einem verkehrsberuhigten Bereich, aus einer Fußgängerzone auf die Fahrbahn gefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren wird. In all diesen Situationen wird von den Fahrenden größte Vorsicht erwartet, weil sie in den fließenden Verkehr einfahren. Sie müssen nicht nur Fußgänger auf dem Gehweg passieren lassen, sondern auch Radfahrer auf dem Radweg und den Verkehr auf der Fahrbahn.
Auch die Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite haben Vorrang. Kommt es zu einem Unfall, sind in der Regel die Einfahrenden zumindest teilweise schuld, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen können. Das kann selbst dann gelten, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten. Zum Beispiel, wenn Radfahrende den Gehweg benutzen oder den Radweg in der falschen Richtung befahren. Je nach Umständen sprechen Gerichte den Radfahrenden in diesen Fällen teils eine Mitschuld zu, die Höhe variiert jedoch von Fall zu Fall stark. Dennoch heißt dies, dass jederzeit auch damit zu rechnen ist, dass andere sich verkehrswidrig verhalten könnten.
Die amtliche Statistik erfasst Unfälle beim Ein- und Anfahren zusammen mit jenen beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren. Fehlverhalten in diesen Situationen zählt zu den häufigsten Ursachen von Unfällen mit Personenschaden. (dekra info)