Erwerbsgeminderte dürfen ab 2024 mehr hinzuverdienen

Steuertipps - Was ist neu?

Erwerbsgeminderte dürfen ab 2024 mehr hinzuverdienen

Bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen Betroffene pro Jahr bis zu 37 117,50 Euro nebenher verdienen, solange sie weniger als sechs Stunden arbeiten. Foto: C. Klose/dpa-mag

04.02.2024

Sie beziehen eine Erwerbsminderungsrente, möchten aber trotzdem einem Nebenjob nachgehen? Kein Problem - solange Sie sich an gewisse Vorgaben halten.

Die gute Nachricht: Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Menschen, die eine Rente aufgrund von Erwerbsminderung beziehen, mehr hinzuverdienen.

Bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen Betroffene pro Jahr bis zu 37 117,50 Euro nebenher verdienen, solange sie dafür weniger als sechs Stunden täglich arbeiten. Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 18 558,75 Euro - Betroffene dürfen dann nur weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit. Diese sogenannten Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten grundsätzlich für alle erwerbsgeminderten Menschen.

Individuelle Grenze kann höher sein

Die individuelle Grenze kann allerdings auch höher ausfallen - sie wird für jeden Fall einzeln berechnet und richtet sich nach dem höchsten Verdienst der vergangenen 15 Kalenderjahre sowie den dadurch erworbenen Renten-punkten, teilt die DRV mit. Wenden Sie sich für die individuelle Berechnung an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Tipp: Falls Sie in letzter Zeit Post von der Deutschen Rentenversicherung bekommen haben, finden Sie Ihren Träger im Briefkopf.

Kürzungen oder Verlust des Anspruchs möglich

Wer sich nicht an die jeweils geltende Hinzuverdienstgrenze hält, muss damit rechnen, dass die Rente gekürzt wird. Wer sich nicht an die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit hält, kann seinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente laut DRV sogar ganz verwirken. dpa


Tagesmütter

Mehr Geld: Höhere für Selbstständige Steuerpauschalen ab diesem Jahr

Selbstständige Tagesmütter, die Kinder im Rahmen einer Kindertagespflege in ihrer eigenen Wohnung betreuen, werden seit diesem Jahr besser steuerlich entlastet.

Sie dürfen anstelle der tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 400 Euro je Kind und Monat steuerlich geltend machen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler mit Verweis auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Bislang lag die Pauschale bei 300 Euro.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der vollen Pauschale ist eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit ab, muss die Pauschale zeitanteilig berechnet werden. Für die Hälfte der Betreuungszeit eines Kindes gibt es dann auch nur noch die Hälfte der Pauschale.

Anstelle der Pauschale können selbstständige Tagesmütter auch weiterhin die tatsächlichen Kosten für die Kindertagespflege geltend machen. Wer also etwa für Nahrungsmittel, Ausstattung, Beschäftigungsmaterialien, Miet- und Betriebskosten, Fahrtkosten und Freizeitgestaltung höhere Aufwendungen hat, sollte statt der Pauschale diese ansetzen. Dann ist allerdings ein Nachweis erforderlich. dpa


Freiwillige Vorauszahlung

Steuerzinsen vermeiden

Wer Steuern nachzahlen muss, seine Steuererklärung aber erst spät einreicht, kann unter Umständen zur Kasse gebeten werden. Und zwar in Form von Zinsen, die das Finanzamt verlangen kann. Das sei sogar dann möglich, wenn die Bearbeitungszeit in der Behörde einfach sehr lang ist, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Vermeiden kann man es, indem man freiwillig eine Zahlung ans Finanzamt leistet, wenn klar ist, dass Steuern nachgezahlt werden müssen und die Abgabe der Erklärung spät erfolgt ist. Dadurch werden sogenannte fiktive Erstattungszinsen ausgelöst, die zu einer Reduzierung der Nachzahlungszinsen führen.

Alleine die rechtzeitige Abgabe schützt nämlich nicht vor den Zinsansprüchen des Finanzamts. Der Bundesfinanzhof billigt Finanzämtern eine Bearbeitungsdauer von etwa 15 Monaten für eine Steuererklärung zu. dpa

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