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So bleibt mehr von der Abfindung übrig

Wer eine Abfindung erhält, muss auch dem Fiskus etwas davon abgeben. Mit manchen Tipps wird die Steuerlast aber geringer. Foto: Andrea Warnecke/dpa-mag

04.08.2025

Von einer Abfindung kann nach Steuerabzügen schmerzlich wenig übrig bleiben. Wer aber gut informiert ist und sich im Vorfeld einige Gedanken dazu macht, wie er das Geld verwenden möchte, kann die Steuerlast drücken, sagt Isabell Pohlmann, Steuerexpertin bei der Stiftung Warentest. Diese Kniffe sollten Betroffene kennen:

1. Mit der Abfindung die Rente erhöhen

Steuerlich kann es deutlich günstiger sein, die Abfindung zum Beispiel in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Oder die gesetzliche Rente damit aufzubessern. Denn Altersvorsorgeaufwendungen können steuerlich in Abzug gebracht werden. Ausgleichszahlungen auf das Rentenkonto sind ab 50 Jahren möglich. Allerdings steht das Geld damit eben nicht gleich, sondern erst zum Renteneintritt zur Verfügung.

2. Keine Ratenzahlung vereinbaren

Der Fiskus kann bei der Zahlung einer Abfindung die sogenannte Fünftelregelung anwenden, die für Beschäftigte steuerlich günstig ist. Das Finanzamt simuliert damit eine Auszahlung über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg, obwohl das Geld am Stück geflossen ist. Das mildert den Progressionseffekt ab. Allerdings lässt sich die Fünftelregelung in der Regel nicht anwenden, wenn der Arbeitgeber die Abfindung in Raten zahlt.„In einem solchen Fall sind die jeweiligen Teilbeträge im Jahr der Auszahlung steuerpflichtig“, sagt Isabell Pohlmann. Darum ist es besser, das Geld am Stück auszahlen zu lassen.

3. Mindesthöhe der Abfindung beachten

Die Fünftelregelung können Abgefundene außerdem nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Entschädigung mindestens einen Euro höher ist als der bis zum Jahresende wegfallende Arbeitslohn. „Sinnvoll ist, sich vorab genauer zu informieren, zum Beispiel bei der Rentenversicherung oder auch bei Steuerexperten“, sagt Isabell Pohlmann. Denn mit guter Planung geht viel: „Dann kann es sogar gelingen, Steuern auf die Abfindung komplett zu umgehen.“ 


Darf der Chef anschreien?

Arbeitgeber dürfen die Arbeit ihrer Angestellten kritisieren oder Weisungen erteilen, müssen dabei aber sachlich bleiben. Ein unangemessener Ton ist fehl am Platz. Vergreift sich die Führungskraft gegenüber Mitarbeitenden im Ton, ist das nicht nur ein Zeichen schlechten Führungsstils sondern verletze auch eine besondere Fürsorgepflicht, erklärt Kolb. Angestellte müssen vom Arbeitgeber sowohl vor psychischen, als auch physischen Gesundheitsschäden geschützt wer-den. Unsachliche Kritik oder Anschreien können eine erhöhte psychische Belastung darstellen. Treten dadurch körperliche Beschwerden wie etwa Herzrasen, Nervosität oder Schlaflosigkeit auf, sollte innerhalb des Betriebs Hilfe herangezogen werden. Das kann durch Vorgesetzte, den Betriebsrat oder aber auch durch offizielle Beschwerden im Betrieb geschehen. Unsachliche Kritik in Form von Beleidigungen sind laut dem Strafgesetzbuch sogar strafrechtlich relevant.


Zuwendung von Todes wegen zugunsten des behandelnden Arztes wirksam?

Mit Urteil vom 02.7.2025 zum AZ: IV ZR 93/24 hat der u.a. für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten eines Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt. Streitgegenständlich war ein zwischen dem Erblasser, dessen Hausarzt und seiner pflegenden Tochter vor einem Notar im Jahr 2016 geschlossener Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag. In diesem verpflichtete sich der Hausarzt gegenüber dem Erblasser zu verschiedenen ärztlichen Leistungen, unter anderem zu medizinischer Beratung und Behandlung, zu Hausbesuchen und telefonischer Erreichbarkeit sowie zu Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich. Als Gegenleistung sollte der Arzt im Falle des Todes des Erblassers das Eigentum an einem dem Erblasser gehörenden Grundstück erhalten.

Landgerichtliche Instanz

Das Landgericht sah im Rahmen der Berufungsinstanz in der Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes einen standesrechtlichen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 1 der Berufsordnung der örtlich zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe. Mit dem zugewandten Grundstück habe er sich von einem Patienten einen anderen Vorteil im Sinne dieser Regelung versprechen lassen.

Bundesgerichtshof

Der BGH sah die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt im Wege des Vermächtnisses nicht als unwirksam wegen des Verstoßes gegen die Berufsordnung an. Der Senat hat nicht festgestellt, ob das Vermächtnis die berufsständische tatsächlich verletzt, Vorschrift denn ein möglicher Verstoß führt nicht zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses. Die berufsständische Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer. Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 1 BO-Ä verbietet deshalb nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben.

Die in Art, 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten verbietet es, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 S. 1 BO-Ä für unwirksam zu halten. Für eine Beschränkung der Testierfreiheit des Patienten fehlt schon eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Gesetzgeberische Entscheidungen, die für die Ausübung von Grundrechten wie der Testierfreiheit wesentlich sind, müssen durch den Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz getroffen werden und dürfen nicht anderen Normgebern wie hier einem Berufsverband überlassen werden. Darüber hinaus ist der Eingriff in die Testierfreiheit des Patienten unverhältnismäßig. Das Interesse des Patienten, eine Verfügung von Todes wegen frei von offenem oder verstecktem Druck des ihn behandelnden Arztes errichten zu können, kann den Eingriff nicht rechtfertigen, weil dieses Interesse durch § 32 Abs. 1 S. 1 BO-Ä nicht geschützt wird.

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Als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht ist Rechtsanwalt Seehaus schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs/ und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Kanzlei Seehaus & Schulze im Büro in Werder Mo-Do. von 8.00-18.00 Uhr und Fr. 8.00-15.00 Uhr unter Tel. 03327/ 569 511 und im Büro in Bad Belzig Mo-Do. von 9.00 - 18.00 Uhr und Fr. 9.00-15.00 Uhr unter Tel. 033841/ 6020. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.