Wer 2023 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, muss weniger davon versteuern als noch im vergangenen Jahr. Der Grund: Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes wurden auch die Sparerpauschbeträge angehoben. Sie liegen jetzt bei 1000 Euro für Singles beziehungsweise 2000 Euro für zusammenveranlagte Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Bislang waren es 801 beziehungsweise 1602 Euro.
Für Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinnen, die über diese Beträge hinausgehen, sind weiterhin 25 Prozent Abgeltungsteuer sowie gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu zahlen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Die Abgaben führen Banken direkt an die Finanzämter ab, sofern ihnen kein Freistellungsauftrag ihrer Kunden vorliegt.
Wer seiner Bank bereits einen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss wegen der gestiegenen Pauschbeträge nicht aktiv werden. "Bestehende Freistellungsaufträge werden automatisch angepasst", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Wo noch kein Freistellungsauftrag besteht, kann das mit einem amtlich vorgeschriebenen Muster nachgeholt werden. Bei vielen Banken geht das digital oder im Online-Banking.
Grundsätzlich dürfen die Sparerpauschbeträge auch auf mehrere Banken aufgeteilt werden, den Höchstbetrag aber nicht überschreiten.
Wer vergessen hat, seiner Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen, kann sich zu viel gezahlte Steuern auch über die Steuererklärung zurückholen. Dazu benötigt es die Anlage KAP, die mit den Werten aus der Jahressteuerbescheinigung des jeweiligen Finanzinstituts befüllt werden muss.
Wessen persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt, muss auch Kapitalerträge nur mit dem geringeren Steuersatz versteuern. Zu viel gezahlte Steuern können auch in diesem Fall über die Steuererklärung vom Finanzamt zurückgefordert werden, rät Karbe-Geßler. dpa
Einkünfte versteuern
Ob Fußballtrainer, Feuerwehrfrau oder Naturschützer: In vielen Bereichen unserer Gesellschaft sind ehrenamtlich engagierte Menschen unterwegs. Manche von ihnen erhalten für diesen Einsatz eine Aufwandsentschädigung. Dafür fallen grundsätzlich Steuern an. "Allerdings muss man nicht jeden Euro versteuern", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Denn für gemeinnützige Helferinnen und Helfer gelten gewisse Freibeträge. So müssen Übungsleiter dank der Übungsleiterpauschale ihre Aufwandsentschädigung in den Jahren 2021 und 2022 erst ab 3000 Euro versteuern. Für sonstige Ehrenamtliche bleiben mit der Ehrenamtspauschale immerhin 840 Euro unversteuert. dpa
Energiepreispauschale nicht erhalten?
Für alle Beschäftigten der Steuerklassen eins bis fünf sollte es bereits im vergangenen Jahr die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro geben.
Doch nicht jeder Arbeitnehmer hat die Pauschale wie vorgesehen mit dem Gehalt ausgezahlt bekommen. Betroffene sollten sich das Geld über die Steuererklärung holen, rät der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Vor allem kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte müssen sich die auf Energiepreispauschale diesem Weg holen, so die VLH. dpa