Auch 2026 könnten die Renten wieder steigen – um voraussichtlich 3,7 Prozent. Das legt der aktuelle Entwurf des Rentenversicherungsberichts nahe. Bei einigen Ruheständlern kann das dazu führen, dass sie in die Steuerpflicht rutschen und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Rentnerinnen und Rentner sollten das auf dem Schirm haben.
Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass das explizit auch für jene Ruheständler gilt, die vom Finanzamt eine Bescheinigung darüber erhalten haben, dass sie erst wieder eine Steuererklärung einreichen müssen, wenn sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern.
Gesamteinkünfte größer als Grundfreibetrag?
Eine Steuerpflicht entsteht dann, wenn die Gesamteinkünfte inklusive Rentenbezüge abzüglich des individuellen Rentenfreibetrags, der tatsächlich angefallenen Werbungskosten (ansonsten pauschal 102 Euro), der Sonderausgaben (etwa durch Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung) sowie der außergewöhnlichen Belastungen (zum Beispiel durch Krankheitskosten) den Grundfreibetrag übersteigen. 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro.
Wer noch vor der Rentenerhöhung knapp unterhalb des Freibetrags lag, kann durch die Anhebung über die entscheidende Schwelle geraten. Was bei einer ersten Einschätzung helfen kann: der Rentenbesteuerungsrechner der Vereinigten Lohnsteuerhilfe. Zwar lassen sich dort keine individuellen steuerbegünstigenden Ausgaben angeben, für eine grobe Beurteilung darüber, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss oder nicht, kann das aber genügen.
Und was, wenn Ruheständler eine mögliche Abgabepflicht und damit auch die Frist versäumen? „Das Finanzamt kann eine Steuererklärung bis zu sieben Jahre rückwirkend nachfordern und Zinsen festsetzen“, sagt Karbe-Geßler Das kann die Nachzahlung verteuern.
dpa
Steuerliche Änderungen seit Januar
Seit Januar 2026 wirken steuerliche und weitere Änderungen, von denen sowohl Bürger und Bürgerinnen als auch Unternehmen profitieren.
Im Überblick:
• Höherer Grundfreibetrag und mehr Geld für Familien
• Energie wird spürbar günstiger
• Höhere Pendlerpauschale schafft mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land
• Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert
• Aktivrente macht Arbeiten im Alter attraktiver
• Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie stärkt Branche
• Stärkung des Ehrenamts durch höhere Pauschalen
• Investitionsbooster stärkt Forschung
• Rekordinvestitionen im Bundeshaushalt 2026
Beispiel 1: Höherer Grundfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. 2026 steigt er um 252 Euro auf 12.348 Euro. Darüber hinaus wird auch der übrige Einkommensteuertarif - mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ – angepasst, damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt.
Beispiel 2: Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie
Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sinkt zum 1. Januar 2026 von 19 auf 7 Prozent. Der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt für Speisen, nicht aber für Getränke. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie z. B. Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und die Bürgerinnen und Bürger um 3,6 Mrd. Euro jährlich entlastet.
Beispiel 3: Stärkung des Ehrenamts durch höhere Pauschalen
Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren, werden steuerlich stärker entlastet: Zum 1. Januar 2026 steigt die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro und die Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro pro Jahr. Die höheren Pauschalen sind Teil eines größeren Pakets der Bundesregierung, das Vereinen und Ehrenamtlichen den Einsatz für die Gesellschaft erleichtert.
Weitere Infos unter www.bundesfinanzministerium.de


