Steuertipps - Steuererklärung

Steuerbelege clever und stressfrei sortieren

Wohin nur mit den Belegen? Steuerlich relevante Unterlagen werden am besten schon unterjährig sinnvoll abgeheftet. Foto: Benjamin Nolte/dpa-mag

12.05.2025

Jedes Jahr aufs Neue kann die Steuererklärung eine Herausforderung darstellen - insbesondere dann, wenn Unterlagen fehlen oder nicht auffindbar sind. Damit Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht kurz vor Ende der Abgabefrist in Hektik geraten, legen sie steuerlich relevante Belege schon unterjährig passend zurecht. Das spart Zeit und Stress.

Die wohl klassischste Methode ist dem Bund der Steuerzahler zufolge, die Belege in einem Aktenordner mit verschiedenen Registern oder Trennblättern zu sammeln. Beliebt ist aber zunehmend auch die digitale Ablage: Belege werden eingescannt und in einer Cloud oder auf einer Festplatte abgespeichert. Scanner-Apps können hier hilfreich sein. Wer ein Steuerprogramm für seine Steuererklärung nutzt, kann prüfen, ob es einen integrierten Belegmanager hat.

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Gute Sortierung hilft bei der späteren Arbeit

Egal, ob die Belege physisch oder digital abgeheftet werden: Wer clever für die Steuererklärung vorsortiert, spart später Zeit. So können etwa Dokumente zu verschiedenen Einkommensarten (Lohn, Rente, Miete oder Kapitalerträge) beieinander liegen, Werbungskosten wie etwa Fahrtkosten oder Aufwendungen für Fortbildungen oder Arbeitsmittel ebenfalls. Für die „Anlage Sonderausgaben“ können Belege zu Spenden, Versicherungsbeiträgen oder der Kirchensteuer gesammelt werden, für die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ Krankheits- und Pflegekosten und für die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ die Rechnungen für die Reinigungskraft, Handwerkerkosten oder an Dienstleister vergebene Gartenarbeiten oder Reparaturen.

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Sinnvoll ist zudem, digitale Belege eindeutig zu benennen, damit ohne Öffnen der Datei klar ist, um welchen Beleg es sich handelt.

E-Mails mit benötigten Nachweisen können im Mail-Programm zudem in separate Ordner abgelegt werden.

Kurze Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen

Gut zu wissen: Die Belege müssen der Steuererklärung nicht mehr beigefügt werden. Sie helfen lediglich bei der Erstellung der Steuerklärung und müssen nur auf Nachfrage des Finanzamts nachgereicht werden.

Zudem sind Privatpersonen nicht dazu verpflichtet, Steuerunterlagen dauerhaft aufzubewahren. Jedoch empfiehlt es sich nach der Abgabe der Steuererklärung die Steuerunterlagen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren“, so Daniela Karbe-Geẞler vom Bund der Steuerzahler. dpa


Wann das Finanzamt sie anerkennt

Finanz-Coaching, Karriere-Workshop und Mindset-Training: Manch einer erhofft sich davon einen Impuls, um von der Stelle zu kommen. Oft sind diese Trainings gar nicht günstig. Die Frage ist: Kann man die Kosten wenigstens steuerlich geltend machen?

Die unbefriedigende Antwort: Das kommt darauf an. „Voraussetzung dafür ist, dass das Coaching einen konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder angestrebten beruflichen Tätigkeit hat“, sagt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Allgemeine Coachings, die etwa im Umgang mit Geld oder den eigenen Gefühlen schulen sollen, seien regelmäßig nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Ganz pauschal ließe sich aber nicht sagen, welche Coachings vom Finanzamt steuerlich anerkannt werden und welche nicht, so Nöll. Denn das hänge immer von der konkret ausgeübten Tätigkeit des Steuerpflichtigen ab. So kann es vorkommen, dass ein spezielles Coaching bei einem Steuerpflichtigen für einen Werbungskostenabzug anerkannt wird, bei einem anderen Steuerpflichtigen aber nicht, weil dieser eine ganz andere Tätigkeit ausübt. „Da die Kosten für Coachings schnell beträchtliche Höhen erreichen können, ist eine gute Nachweisführung für das Finanzamt wichtig“, rät Nöll. Das heißt: Nicht nur die Rechnung eines Coachings aufbewahren, sondern unbedingt auch die detaillierten Seminarunterlagen samt Beschreibung des Kurses. dpa