Für wen die Steuerklassen I bis VI gedacht sind

Steuertipps - Steuererklärung

Für wen die Steuerklassen I bis VI gedacht sind

Ob single, alleinerziehend oder verheiratet: Für jeden gibt es eine passende Steuerklasse. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag

16.09.2023

Zwei Kollegen können vor Abzug der Steuern gleich viel verdienen. Wie viel des Bruttos der Arbeitgeber ihnen jeden Monat auf das Konto überweist, kann sich trotzdem unterscheiden. Grund dafür sind die Steuerklassen. Sechs davon gibt es, meist werden sie mit römischen Ziffern ausgewiesen. „Die Steuerklassen bestimmen, wie viel Lohnsteuer vom Bruttolohn abgezogen wird“, sagt Steuerfachmann Jörg Leine vom Finanzratgeber Finanztip. „Sie entscheiden also darüber, wie hoch der Nettolohn ausfällt.“
 Mit der Lohnsteuer greift der Fiskus auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu. Angestellte müssen sie als Vorabzahlung für die Einkommensteuer zahlen. Die Einordnung in verschiedene Steuerklassen soll erreichen, dass diese Vorabzahlung möglichst genau dem entspricht, was an Steuer fällig wird.
„Dabei richtet sich die Steuerklasse in erster Linie nach dem Familienstand“, sagt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer.
„Zudem werden durch die verschiedenen Steuerklassen Frei- und Pauschbeträge bereits abgezogen.“ Welcher Steuerklasse jemand zugeordnet wird, ist in der Regel gesetzlich vorgegeben. Lediglich Verheiratete haben die Wahl und können die Kombination ihrer Steuerklassen festlegen.

Steuerklasse I

Dieser Steuerklasse waren 2018 rund 22 Millionen Menschen zugeordnet, zeigt die Datensammlung zur Steuerpolitik des Bundesfinanzministeriums. Dort landet automatisch jeder Arbeitnehmer oder jede Arbeitnehmerin, die single oder geschieden ist und keine Kinder hat.
Bei der Berechnung des Nettolohns berücksichtigt der Arbeitgeber einen jährlichen steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 10 908 Euro, einen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1230 Euro und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Nach Abzug der Freibeträge wird dann die fällige Lohnsteuer ermittelt. Nach Berechnungen von Finanztip beträgt die bei einem Bruttoeinkommen von monatlich 3000 Euro rund 341 Euro.

Steuerklasse II

Das ist die Steuerklasse der Alleinerziehenden. Wer also zum Beispiel getrennt lebt und ein Kind hat, für das Kindergeld fließt, kann in diese Steuerklasse wechseln. Sie berücksichtigt einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der in diesem Jahr auf 4260 Euro angehoben worden ist. Dieser Betrag kommt noch auf die Freibeträge der Steuerklasse I drauf.
„Alleinerziehende haben so bei einem Kind rund 100 Euro netto mehr im Monat auf dem Konto“, rechnet Leine für das obige Beispiel vor. Davon profitieren derzeit rund eine Million Steuerpflichtige, die meisten davon sind Frauen. Den Wechsel in diese Steuerklasse müssen Alleinerziehende zum Beispiel nach einer Trennung selbst beantragen. „Wer das vergisst, bekommt das Geld später bei der Steuererklärung zurück“, sagt Leine. „Aber erst mal hat man netto dann weniger raus.“

Steuerklasse IV

Nach dem Ja-Wort werden verheiratete oder verpartnerte Paare automatisch in diese Steuerklasse eingeordnet. Die Freibeträge sind die gleichen wie in Steuerklasse I. Das biete sich besonders für Paare an, bei denen beide Partner in etwa gleich viel verdienen, sagt Kalina-Kerschbaum. Die Partner werden in der Steuerklasse IV gleich besteuert.
„Zusätzlich zur Steuerklassenkombination IV/IV besteht die Möglichkeit, diese mit Faktor zu wählen“, sagt Kalina Kerschbaum. „Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator und ermöglicht, für beide das günstigere Ehegattensplitting anzuwenden. Dadurch behält der Fiskus nicht mehr Lohnsteuer ein als unbedingt notwendig.“

Beim Ehegattensplitting werden bei einer gemeinsamen Steuererklärung beide Einkommen zusammengerechnet, durch zwei geteilt und dann besteuert. In der Regel fällt die Last dadurch niedriger aus. Mit dem Faktor wird versucht, die Steuern schon vor der Steuererklärung auf beide Partner möglichst gleich aufzuteilen. Der mit dem niedrigeren Einkommen hat dadurch netto mehr auf dem Konto als ohne Faktor. Steuerzahler müssen den Faktor beim Finanzamt beantragen. Er gilt für zwei Jahre.

Steuerklassen III und V

Die meisten Paare wählen laut Statistik aber lieber die Steuerklassen-Kombination III und V. Das ist erlaubt, sofern die Ehe- oder Lebenspartner nicht dauerhaft getrennt leben. Wichtig dabei: Das Paar muss sich entscheiden, wer welche von diesen beiden Klassen nimmt.
Der Anreiz für diese Kombination ist der Vorteil der Steuerklasse III. Dort greift der doppelte Grundfreibetrag. Finanztip-Berechnungen zufolge fällt dann erst ab einem Bruttomonatseinkommen von rund 2400 Euro überhaupt Lohnsteuer an.
Den Preis dafür zahlt der Partner in Steuerklasse V. Dieser hat nämlich kaum Freibeträge und deshalb vergleichsweise hohe Abzüge. In unserem Beispiel wären das 643 Euro Lohnsteuer im Monat.
Das habe vor allem Vorteile bei Paaren mit unterschiedlich hohem Einkommen, so Kalina-Kerschbaum: „Der Ehegatte, der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin mit dem geringen Einkommen wählt die ungünstigere Steuerklasse V, während das hohe Einkommen des anderen in der Steuerklasse III geringer besteuert wird.“ Insgesamt hat ein solches Paar dadurch jeden Monat mehr auf dem Konto als wenn beide die Steuerklasse IV wählen.
Allerdings sind die Steuerklassen III und V nach dem Willen der Bundesregierung ein Auslaufmodell. Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einem Gesetz, um die beiden Steuerklassen abzuschaffen. So soll die Lohnsteuerbelastung der beiden Partner gerechter verteilt werden.

Steuerklasse VI

Wer mehr als einen Job hat, landet mit dem zweiten automatisch in dieser Steuerklasse - zumindest solange es sich nicht um einen Minijob handelt. Freibeträge gelten hier keine, deshalb fällt bereits ab dem ersten Euro Verdienst die Lohnsteuer an.
Aber: Beschäftigte können frei wählen, welcher der beiden Jobs der Steuerklasse VI zugeordnet werden soll. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe rät Beschäftigen, diese für den Job mit dem niedrigeren Einkommen zu wählen.

Abgerechnet wird erst zum Schluss

Egal welche Steuerklasse auf dem Lohnzettel steht: Abgerechnet wird erst mit Abgabe der Steuererklärung. „Die Höhe der insgesamt fälligen Einkommensteuer sich nach dem gesamten Einkommen“, sagt Jörg Leine. „Dadurch kann es sein, dass zum Beispiel ein Ehepaar durch sein Steuerklassen-Modell zu wenig Lohnsteuer gezahlt hat“, erklärt Leine. Es müsste dann also Steuern nachzahlen. Wer mit seinem Zweitjob in Steuerklasse VI landet, kann sich mit einer Steuererklärung einiges von der gezahlten Lohnsteuer zurückholen. Beide Einkommen werden zusammengerechnet und dann Bilanz gezogen.
dpa


Diese 9 Posten sind nicht steuerlich absetzbar

1. Der dunkle Anzug
Arbeitskleidung und deren Reinigung gelten für Arbeitnehmer zwar theoretisch als Werbungskosten. Aber: „Bei Kleidung sind die Finanzämter ausgesprochen pingelig“, sagt Sigurd Warschkow von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer. Bedeutet: Die Kleidung muss berufstypisch sein und darf nicht anderweitig getragen werden können. Durchgewinkt werden Richterrobe oder Arztkittel, nicht aber ein dunkler Anzug für die Firma. 

2. Kosten für Friseur- und Kosmetikbesuche
Gleiches gilt für Kosten für Friseur- und Kosmetikbesuche. Selbst wer bei seiner Arbeit ein äußerlich gepflegtes Erscheinungsbild an den Tag legen muss, weil er oder sie etwa Kundenkontakt hat oder vor der Kamera steht, kann diese Kosten nicht steuerlich geltend machen. 
3. Sachversicherungen
Einige Versicherungen können als Sonderausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Doch reine Sachversicherungen gehören nicht dazu: also Hausrat-, Kfz-Kasko-, Wohngebäude- oder Reisegepäckversicherung.

4. Das Material für den Handwerker
Wer zu Hause die Profis reparieren lässt, kann Steuern sparen. Aber: Während Lohn-, Fahrt- und Arbeitskosten abgesetzt werden können, gilt das nicht für das Material. Wer zum Beispiel einen Parkettboden verlegen lässt, kann die Arbeit des Bodenlegers absetzen, muss das Material selbst aber herausrechnen.

5. Führerschein
Auch wenn ein Arbeitnehmer den Führerschein braucht, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren, kann er nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ausnahme: „Menschen mit einer Gehbehinderung können die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen“, sagt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Bus- oder LKW-Führerscheine können laut Sigurd Warschkow als Werbungskosten abgesetzt wedrden
6. Scheidungskosten
Bis 2013 waren Scheidungskosten 6. als außergewöhnliche Belastung absetzbar. „Der Bundesfinanzhof hat aber seine Rechtsprechung drastisch geändert“, sagt Warschkow. „Er geht davon aus, dass die Kosten eben keine solche Belastungen darstellen, da sie anders als zum Beispiel Krankheiten oder Behinderungen - nicht zwingend oder für den Betroffenen unausweichlich sind.“

7. Haushaltsnahe 
Dienstleistung hinterm Gartenzaun Tätigkeiten, die im eigenen Haushalt von Dienstleistern ausgeführt werden, können bis zu einer Obergrenze abgesetzt werden. Allerdings endet der Haushalt am Gartenzaun. „Daher können Kosten für Schneeräumen zwar für das Stück von der Tür zum Zauntor angesetzt werden“, sagt Sigurd Warschkow, „nicht aber der Winterdienst auf den das Grundstück umgebenden Wegen.“ Keine Regel ohne Ausnahme: So kann ein Hundeausführdienst steuerlich geltend gemacht werden.

8. Vereinsbeiträge
Mit Spenden lassen sich Steuern sparen. Aber: Nicht jede Zahlung an eine gemeinnützige Organisation ist eine Spende. Verfolgt ein Verein uneigennützige Ziele, erklärt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe, dann ist ein Mitgliedsbeitrag absetzbar. „Aber nicht, wenn der Vereinszweck freizeitnah ist und ein Mitglied selbst etwas davon hat.“
9. Schönheitsoperationen 
Viele von der Krankenkasse nicht gezahlte Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar - ein rein kosmetischer Eingriff gehört jedoch nicht dazu. Nur wenn sie aus medizinischer Sicht aufgrund einer psychischen Erkrankung notwendig sind, können sie abgesetzt werden.
dpa