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Recht & Steuern

Muss ich eine Pause machen?

Minijob Die Mindest-Pausenlängen sind genau vorgeschrieben.

Auch wenn die Schicht nur kurz ist: In Absprache können Minijobber eine freiwillige Pause vereinbaren. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-mag

03.06.2025

Auch Beschäftigte im Minijob haben Anspruch auf Pausen. Das gilt zumindest immer dann, wenn sie sechs Stunden oder länger im Einsatz sind. Darauf macht die MinijobZentrale aufmerksam. Diese Regeln sollten Minijobberinnen und Minijobber kennen:

Unternehmen aus der Region

■ Pausenlänge ist vorgeschrieben: Pausen sind in Deutschland gesetzlich geregelt. Nach sechs Stunden Arbeit muss mindestens eine 30-minütige Pause genommen werden. Nach neun Stunden sind mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben. Pause kann gestückelt werden: Die Pausenzeit muss nicht am Stück genommen werden. Die Unterbrechung muss aber jeweils mindestens 15 Minuten lang sein, um als Pause zu zählen
â–  Arbeitgeber kann Zeitpunkt vorschreiben: Wann die Pause genommen werden soll, kann der Arbeitgeber vorgeben.
■Freiwillige Pausen sind möglich: Wer kürzer als sechs Stunden im Einsatz ist, kann mit dem Arbeitgeber über eine freiwillige Pause sprechen. Stimmen beide Seiten zu, steht der Pause nichts im Weg. Die Pause ist unbezahlt. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten strengere Vorgaben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten vor. Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit müssen es mindestens 60 Minuten Pause sein.
dpa


Verhindert eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung?

Mit dieser Frage wenden sich häufig ratsuchende Mandanten an mich. Die Antwort ist ein klares und eindeutiges JA, denn so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Dort heißt es in § 1896 Abs. 2 BGB zusammengefasst, dass eine gesetzliche Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen, der aufgrund einer schweren Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr hinreichend regeln kann, durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer geregelt werden können. Allerdings setzt eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht voraus, dass die Aufgabenbereiche der bevollmächtigten Person klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, ähnlich wie das Betreuungsgericht Einrichtung einer gesetzlichen bei Betreuung die Aufgabenbereiche, in denen der gesetzliche Betreuer tätig werden soll, auch klar und eindeutig festlegt. 

Eine kurze Generalvollmacht, mit der der Vollmachtgeber die bevollmächtigte Person pauschal legitimiert, „in allen erdenklichen Bereichen und so umfangreich, wie rechtlich möglich“ zu vertreten, ist nicht ausreichend, um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen, dies für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise an Demenz erkranken und Hilfe und Unterstützung bei der Regelung seiner Angelegenheiten benötigen würde. Auch vorgedruckte Texte, in denen der Vollmachtgeber lediglich noch„Ja-“ oder „Nein“Kreuzchen zu setzen hat, sind häufig nicht hinreichend, um die spätere Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen.

Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht für die Vertretung des Vollmachtgebers in sämtlichen finanziellen und behördlichen Angelegenheiten sowie in allen Bereichen der Gesundheitssorge sollte umfangreich und ausformuliert sein und die Vorstellung des Vollmachtgebers hinsichtlich seiner eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werdenden Vertretung durch den Vollmachtnehmer eindeutig zum Ausdruck bringen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.

Claudia Salein
Rechtsanwältin
Schildower Straße 16
13467 Berlin
Tel. 030/4042587