Hilfe ist erlaubt

Unterstützung bei der Erkläung. Foto: Christin Klose/dpa

07.05.2024

In Deutschland regelt das Steuerberatungsgesetz, wer bei der Erstellung einer Steuererklärung helfen darf. Und das sieht nur bestimmte Personen und Vereinigungen dafür vor. Aber wer darf das denn nun tun?

In allererster Linie Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, sagt Alexander Kislinger von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Diese Personengruppe sei zur unbeschränkten Hilfestellung befugt. Selbst Lohnsteuerhilfevereine dürften zum Beispiel nur beschränkt, das heißt im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis, Hilfe leisten. Sie sind etwa auf Arbeitnehmer und Rentner spezialisiert. Allen nicht genannten Personen und Vereinigungen ist eine geschäftsmäßige Hilfeleistung gesetzlich verboten. Ausnahmen gelten aber für unentgeltliche Unterstützung.

Auch im Familienkreis darf Hilfe angenommen werden

So dürfen etwa Verlobte, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern oder Pflegekinder sowie Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie helfen, wenn sie dafür kein Geld bekommen. dpa-mag

Ehegattensplitting: Wer spart?

Frisch verheiratet? Dann werden Sie im Jahr der Eheschließung steuerlich automatisch zusammen mit Ihrem Ehepartner veranlagt. Bedeutet: Sie geben eine gemeinsame Steuererklärung ab, sofern Sie nichts anderes bei Ihrem Finanzamt beantragen. Laut dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) spart das nicht nur Zeit, sondern regelmäßig auch Steuern.

Steuervorteil kann enorm sein

Das umstrittene, aber nach wie vor angewandte Rechenverfahren namens Ehegattensplitting funktioniert so: Das Einkommen der beiden Ehepartner wird zu einem gemeinsamen Haushaltseinkommen addiert. Anschließend wird der Betrag halbiert und die fällige Einkommensteuer für die Hälfte des Einkommens berechnet. Dieses Ergebnis wird verdoppelt und gibt nun die Einkommensteuer an, die das Paar ans Finanzamt zahlen muss.

Ein Rechenbeispiel: Die Ehefrau arbeitet in Vollzeit und verdient pro Jahr 60 000 Euro. Der Mann arbeitet in Teilzeit und verdient 15 000 Euro. Lässt sich das Paar einzeln veranlagen, müsste sie für das Jahr 2024 14 680 Euro Steuern bezahlen, er 581 Euro. Die Gesamtbelastung läge also bei 15 261 Euro.

Lassen sie sich zusammen veranlagen, liegt die steuerliche Bemessungsgrundlage bei 37 500 Euro (75 000 Euro geteilt durch zwei). Hierfür beträgt die Steuerlast 6699 Euro. Mit zwei multipliziert ergibt sich für das Paar eine Gesamtbelastung von 13 398 Euro, also satte 1863 Euro weniger - pro Jahr. Das Splitting lohnt sich vor allem bei stark unterschiedlichen Einkommen. Die Ehepaare können für jedes Jahr die Veranlagung neu festlegen. dpa-mag