Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann freiwillig entscheiden, ob er oder sie trotzdem eine einreicht. Das lohnt sich vor allem dann, wenn Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit einer Erstattung rechnen können. Aber was ist dran an dem Mythos, dass die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für die Folgejahre zur Abgabe verpflichtet? Auch wenn sich dieses Gerücht hartnäckig hält, das stimmt nicht, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Das zuständige Finanzamt prüfe Jahr für Jahr erneut anhand der gemeldeten Daten, ob eine Verpflichtung besteht. Ergibt sich daraus keine Pflicht, bleibt die Abgabe auch in den Folgejahren freiwillig. Das Finanzamt wird laut dem Bund der Steuerzahler also keine Menschen zur Abgabe auffordern, die das nicht müssen. So können Verbraucher beispielsweise nur in den Jahren, in denen sie hohe abzugsfähige Ausgaben hatten, eine Erklärung abgeben und in den anderen Jahren darauf verzichten.
Rentieren kann es sich zum Beispiel, wenn Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in einem Jahr hohe Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Auch Kosten für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen - etwa für einen Schornsteinfeger, Maler oder eine Reinigungskraft - können zu einer Erstattung führen.
Freiwillige Erklärung kann auch widerrufen werden
Gut zu wissen: „Ergibt sich wider Erwarten doch eine Steuernachzahlung, kann die freiwillige Steuererklärung widerrufen werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Damit wäre die Nachzahlung hinfällig. Die freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend beim Finanzamt eingereicht werden. Bis zum 31. Dezember 2024 nehmen die Finanzämter also noch Erklärung ab dem Jahr 2020 an.
Aber Achtung: Bei Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die neben ihrem Lohn in einem Jahr noch Nebeneinkünfte - zum Beispiel aus Vermietung oder Verpachtung oder einer gewerblichen Nebentätigkeit - erzielt haben, ist die Abgabe nicht freiwillig, sondern Pflicht. Auch der Erhalt von Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr führt zu einer Abgabepflicht. Hierzu zählen laut Karbe-Geßler Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter - und Elterngeld. Auch Rentner sind zur Abgabe verpflichtet, wenn sie mit ihren steuerbaren Einnahmen oberhalb des Grundfreibetrags liegen. Dieser beträgt 2024 11.604 Euro. 2023 lag er noch bei 10.908 Euro. dpa
Pflichtveranlagt? Verzugszinsen vermeiden
Wer knapp dran ist mit der Abgabe der Steuererklärung, sollte prüfen, ob er mit einer Erstattung oder Nachzahlung rechnen muss. Denn grundsätzlich kann das Finanzamt bei Nachzahlungen Zinsen verlangen - und zwar nicht nur bei verspäteter Abgabe, sondern auch, wenn die Behörde selbst lange bei der Bearbeitung braucht - denn diese hat grundsätzlich bis zu 15 Monate dafür Zeit. Mit einem Kniff lassen sich die Nachzahlungszinsen vermeiden. Laut Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) kann es sinnvoll sein, die prognostizierte Steuernachzahlung unter Angabe der Steuernummer und des Verwundungszwecks - etwa „Einkommensteuer 2022“ - bis zum Verzinsungsbeginn an das Finanzamt zu überweisen. Spätestens mit Einreichung der Steuererklärung muss man dem Finanzamt aber mitteilen, dass man die prognostizierte Nachzahlung vorab freiwillig leisten möchte. Nimmt das Finanzamt die freiwillige Zahlung an, muss auf die Nachzahlungszinsen verzichtet werden.
Der Zinslauf für den Veranlagungszeitraum 2022 begann am 1.9. 2024. Der Zinslauf für den Veranlagungszeitraum 2023 beginnt erst am 1. Juli 2025. Der Zinssatz beträgt aktuell 0,15 Prozent pro Monat Verspätung. dpa