Riester-Vertrag kündigen? An steuerliche Folgen denken

Rechts- und Steuertipps zum Jahreswechsel

Riester-Vertrag kündigen? An steuerliche Folgen denken

Eine Beitragsfreistellung - vom Riester-Vertrag kann die bessere Alternative sein, um einen finanziellen Engpass zu überbrücken. Foto: Alexander Heinl/dpa-mag

29.12.2023

Die Riester-Rente auflösen, um Beiträge zu sparen und das angesparte Kapital freizusetzen? Über einen solchen Schritt sollten Sie besser zweimal nachdenken.

Denn: Eine Kündigung sorgt nicht nur dafür, dass die bislang gezahlten staatlichen Zulagen abgezogen werden. Es können sich auch steuerliche Folgen daraus ergeben. So oder so müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen nach der Kündigung nicht der gesamte angesparte Betrag überwiesen wird, den Ihre Unterlagen ausweisen.

Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Was der Anbieter einbehält

Der Grund: Haben Sie für Ihre Altersvorsorge staatliche Zulagen erhalten, muss Ihr Riester-Anbieter diese einbehalten. Ebenfalls einbehalten muss er unter Umständen Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag, sofern Ihr angespartes Kapital im Laufe der Zeit Erträge - zum Beispiel in Form von Zinsen - abgeworfen hat. Mit Auflösung des Vertrags führt der Riester-Anbieter diese Abgaben ans Finanzamt ab.

Vorab bei der Versicherung erkundigen

Wer anstelle der staatlichen Zulagen eine steuerliche Entlastung erhalten hat, muss auch diese zurückzahlen. Das ist der Fall, wenn der Vorteil durch den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung günstiger als die staatliche Zulage war.

Daher sollte man zunächst beim Versicherungsunternehmen fragen, wie hoch der genaue Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Riestervertrags ausfallen würde. Und dann genau prüfen, ob die Kündigung überhaupt das benötigte Kapital einbringt.

Alternative zur Kündigung

Unter Umständen ist eine Beitragsfreistellung die bessere Alternative, um etwa einen finanziellen Engpass zu überbrücken - auch hier sollte man sich vom Versicherungsunternehmen beraten lassen, rät BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Bei einer Beitragsfreistellung muss der Versicherte künftig keine Beiträge mehr für den Riester-Vertrag bezahlen und bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile auch nicht zurückzahlen.

Allerdings erhält der Steuerpflichtige in der Zeit der Beitragsfreistellung andersherum auch keine Zulagen oder Steuervorteile mehr. Die Folge: Der spätere Altersvorsorgeanspruch wird kleiner ausfallen als zunächst berechnet. dpa