Der Betreute bedarf zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung auch keiner Einwilligung seines Betreuers. Fehlt zum Zeitpunkt der Errichtung die Testierfähigkeit, wird das Testament nicht von selbst wirksam, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt die Testierfähigkeit vorliegt. Hat also eine Person vor der Vollendung des 16. Lebensjahres oder im Falle einer gesundheitlich bedingten vorübergehenden Bewusstseinstrübung ihren letzten Willen beispielsweise in einem Testament kundgetan, wird dieses auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wirksam. Es muss vielmehr ein neues Testament errichtet werden.
In einem Erbrechtsstreit muss regelmäßig derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung beruft, die fehlende Testierfähigkeit nachweisen. In Zweifelsfällen sollte sich der Testierende ein ärztliches Attest ausstellen lassen, welches seine Testierfähigkeit bescheinigt. Das kann bei späteren Streitigkeiten zwischen möglichen Erben von ausschlaggebender Bedeutung sein und somit gewährleisten, dass die Nachlassabwicklung auch so erfolgt, wie es sich der Erblasser zu seinen Lebzeiten einmal vorgestellt hat.
Rechtsanwalt Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee, Tel. 03322-24 26 87. (www.rechtsanwalt-mauersberger.de)

