Von der streitigen Trennung bis zur einvernehmlichen Scheidung

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Von der streitigen Trennung bis zur einvernehmlichen Scheidung

Teil 10: sonstige Familienstreitsachen

07.03.2022

An dieser Stelle soll die Reihe der Rechtsbeiträge „Von der streitigen Trennung bis zur einvernehmlichen Scheidung“ (Teil 1: Ehewohnung und Hausrat; Teil 2: Sorgerecht; Teil 3: Umgangsrecht, Teil 4: Kindesunterhalt, Teil 5: Ehewohnung, Teil 6: Vermögensauseinandersetzung, Teil 7: Kosten Trennung und Scheidung, Teil 8: Versorgungsausgleich, Teil 9: Ablauf des Scheidungsverfahrens) mit dem Thema der sonstigen Familienstreitsachen fortgeführt werden. Mögliche Streitigkeiten gibt es nach einer Trennung viele, wobei der Kampf um die gemeinsame Immobilie, gemeinsames Vermögen und gemeinsame Verbindlichkeiten am häufigsten auftreten. Hat man gemeinsame Vermögenswerte geschaffen, ist diese Miteigentümerstellung nach der Trennung in der Regel nicht halt- und/oder tragbar oder nicht praktikabel. Das gemeinsame Eigentum muss daher aufgeteilt werden. Das ist bei gemeinsamen Konten oder Depots einfach, weil der darauf befindliche Barbetrag einfach geteilt und an jeden hälftig ausgezahlt werden kann. Das Konto wird dann aufgelöst oder von einem der Partner als Alleininhaber fortgeführt. Bei Immobilien ist die Teilung schon schwieriger.

Eine Lösung wäre, dass ein Partner den Miteigentumsanteil des Anderen gegen Ausgleichszahlung übernimmt. In diesem Zusammenhang müssen natürlich auch auf dem Haus lastende Verbindlichkeiten auseinandergesetzt werden.

Hier übernimmt üblicherweise der den Miteigentumsanteil Übernehmende auch den Kredit. Dieser kann auf diesen umgeschrieben werden, wenn dies die Bank zulässt. Ist eine Umschreibung oder Haftentlassung nicht möglich, muss ein neuer Kredit durch den Übernehmenden aufgenommen und der alte Kredit damit getilgt werden.

Kann man sich auf die vorgenannte Auseinandersetzung nicht einigen, kann auch ein einvernehmlicher Verkauf der Immobilie an einen Dritten und Teilung des Verkaufserlöses – ggf. nach Ablösung bestehender Kredite - erfolgen.

Kann man sich auf keine der vorgenannten Varianten einigen, bleibt nur die Teilungsversteigerung, die jeder Ex-Partner auf Antrag beim zuständigen Gericht einleiten kann.

Haben die Eheleute oder Partner anderweitige gemeinsame Kredite (z.B. für Möbel oder den PKW) aufgenommen, ist zu prüfen, wie man damit nach der Trennung verfährt. Gibt es keine anderweitigen Vereinbarungen, haften die getrennten Partner grundsätzlich als Gesamtschuldner, wonach jeder den Kredit hälftig tilgen muss. Zahlt einer die Raten vollständig hat er demnach einen Anspruch auf hälftige Erstattung durch den Ex-Partner. Im Einzelfall kann sich jedoch auch eine andere Bewertung bei der Frage der Haftung ergeben. In solchen Fällen ist fachanwaltliche Beratung ratsam.

Doreen Hanke Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht

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