Recht und Steuern

Zuwendung absetzen

Steuer. Unter einem Wert von 300 Euro genügt bei Spenden ein vereinfachter Nachweis.

Spenden sind in der Steuererklärung bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag

03.02.2026

Wer andere mit einer Zuwendung bedenkt, profitiert davon auch selbst. Und zwar steuerlich. „Spenden sind in der Steuererklärung bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dazu müssen sie in die «Anlage Sonderausgaben» eingetragen werden. Wer mehr als diesen abzugsfähigen Höchstbetrag spenden möchte, kann das zwar tun. Steuerlich können die Mehrbeträge dann aber erst im Folgejahr oder den Folgejahren berücksichtigt werden - sie werden dorthin vorgetragen.

Absetzbarkeit an Voraussetzungen geknüpft

Voraussetzung für die Anerkennung von Spenden als Sonderausgaben ist, dass die Spende freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung, zum Beispiel an eine gemeinnützige Organisation erfolgt, heißt es vom Bund der Steuerzahler. muss die Geld- oder Sachspende unmittelbar den steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken des jeweiligen Vereins oder einem sogenannten Zweckbetrieb zugeführt werden. Außerdem

Vereinfachter Nachweis bei geringem Betrag

Unter einem Wert von 300 Euro genügt bei Spenden ein vereinfachter Nachweis - also etwa ein Kontoauszug, aus dem der steuerbegünstigte Verwendungszweck hervorgeht. In Katastrophenfällen gilt dies auch oft für Beträge über 300 Euro. Ansonsten verlangt das Finanzamt bei Spenden von mehr als 300 Euro eine Zuwendungsbestätigung.

Spendenbescheinigung aufbewahren

Die Spendenbescheinigung stellt der Spendenempfänger aus, der diese auch elektronisch übermitteln kann. „Der Spender ist dann nur noch verpflichtet, den Beleg aufzubewahren und auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen“, sagt Daniela Karbe-Geßler Denn in der Steuererklärung muss der Nachweis zunächst nicht hinterlegt werden.

Auch Sachspenden sind möglich

Werden statt Geld Sachgegenstände gespendet, gehören in die Bescheinigung Alter, Zustand und Kaufpreis der einzelnen Gegenstände. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert auf Basis des Markt- oder Verkehrswerts unter Berücksichtigung eines möglichen Verkaufserlöses berechnet. Liegen hierzu keine Angaben vor, kann der Wert durch Schätzung ermittelt werden. Dann sind ursprünglicher Kaufpreis, Alter und Zustand genau zu berücksichtigen und dem Finanzamt plausibel darzulegen.
dpa


Zeit für die Überprüfung von Unterhaltsverpflichtungen

Viele unterhaltspflichtige Eltern zahlen seit Jahren Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, ohne zu prüfen, ob dieser angesichts umfangreicher Mitbetreuung noch angemessen ist. Gerade Eltern, die ihre Kinder regelmäßig und verlässlich betreuen, tragen hohe eigene Kosten und zahlen dennoch den vollen Tabellenunterhalt.

Mit dem Beschluss des OLG Braunschweig vom 27.11.2025 hat sich diese Rechtslage grundlegend geändert. Das Gericht stellt klar: Kindesunterhalt muss sich am tatsächlichen Betreuungsalltag orientieren. Wer erheblich mitbetreut, deckt einen messbaren Teil des Kindesbedarfs selbst - und darf entsprechend weniger Barunterhalt zahlen, in Einzelfällen sogar unter dem Mindestunterhalt.

Das besondere an die Entscheidung ist, dass das OLG Braunschweig nicht bei abstrakten Erwägungen stehen bleibt, sondern konkret rechnet. Das Gericht fragt ausdrücklich, welche Bedarfspositionen werden durch Mitbetreuung tatsächlich abgedeckt, in welchem Umfang mindert dies den verbleibenden Barbedarf und wie lässt sich das systematisch in der Düsseldorfer Tabelle abbilden? Auf dieser Grundlage entwickelt das Gericht erstmals eine konkrete Berechnungsmethodik: Maßgeblich sind die tatsächlichen Übernachtungen der Kinder. Je nach Betreuungsanteil kann dies zu einer Herabstufung um zwei bis vier Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle führen. Diese Methode ist ausdrücklich für laufende und künftige Verfahren nutzbar.

Unternehmen aus der Region

Besonders bedeutsam: Der Mindestunterhalt gilt nicht mehr als starre Untergrenze. Wird der Bedarf durch Naturalunterhalt gedeckt, ist eine Unterschreitung rechtlich zulässig und geboten.

Da sich diese Entscheidung in eine zunehmend betreuungsorientierte Rechtsprechung einfügt, besteht jetzt Handlungsbedarf. Viele bestehende Titel und Vergleiche beruhen auf überholten Annahmen und führen zu überhöhten Zahlungen.

Wichtig ist jedoch eine saubere juristische Darstellung der tatsächlichen Betreuungszeiten und eine korrekte Anwendung der neuen Berechnungslogik.

Fazit: Die Erfolgsaussichten, Unterhaltstitel abzuändern oder laufende Zahlungen zu reduzieren, sind nunmehr gut.

Andreas Lau
Fachanwalt für Familienrecht