Recht und Steuern

Das Nottestament. Was ist das und welche Voraussetzungen gibt es?

Rechtsanwältin Nadin Mentler

03.02.2026

Grundsätzlich geht man davon aus, dass die Regelungen für den eigenen Nachlass und das Ableben zu Zeiten getroffen werden, in denen man dies noch selbst bestimmen kann und zu deren Abfassung noch in der Lage ist. Jedoch können auch dringende Notlagen eintreten, in denen der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, ein reguläres Testament zu verfassen.

In § 2250 BGB wird hierzu das Nottestament geregelt. Dieses wird auch „Dreizeugentestament“ genannt.

Wie der Name bereits verrät, ist das Nottestament für den absoluten Notfall vorgesehen. Es darf nur in außergewöhnlichen Situationen errichtet werden. Darüber hinaus hat das Nottestament zwei Voraussetzungen, die zwingend erfüllt sein müssen. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Bedingungen muss dann durch denjenigen nachgewiesen werden, der aus diesem Nottestament Rechte für sich herleitet:

Zum einen muss sich der Betroffene in akuter Lebensgefahr befunden haben, bei der die spätere Aufsetzung eines handschriftlichen oder notariellen Testaments nicht mehr möglich war. Die Feststellung der akuten Lebensgefahr muss auf objektiven Umständen beruhen.

Zum anderen muss der Ort, an dem sich die in akuter Lebensgefahr befindliche Person aufhält, für keinen Notar erreichbar sein bzw. der Notar würde nicht mehr rechtzeitig vor Ort eintreffen.

Es gibt drei Arten des Nottestaments. Das Bürgermeistertestament wird vor einem Orts-/ Bürgermeister oder seinem Stellvertreter erstellt, welcher eine Niederschrift in Gegenwart von zwei Zeugen anfertigt. Sodann gibt es das sogenannte Dreizeugentestament. Erforderlich ist hierfür die Anwesenheit von drei Zeugen, die den letzten Willen des Betroffenen korrekt widergeben. Über den letzten Willen ist eine Niederschrift anzufertigen, die dann von allen Zeugen unterzeichnet werden muss. Die Niederschrift ist dann dem Erblasser vorzulesen und von diesem zu genehmigen. Ist der Erblasser noch in der Lage, seine Unterschrift zu leisten, muss er zwingend die Niederschrift unterzeichnen. Darüber hinaus gibt es das sogenannte Seetestament, welches in seinen Anforderungen dem Dreizeugentestament ähnelt. Alle Nottestamente haben vorläufigen Charakter. Sie verlieren nach drei Monaten ihre Gültigkeit, wenn der Erblasser noch lebt und in der Lage ist, ein Testament zu errichten.

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