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Gewährleistungsrecht: Mythen im Fokus

Verbrauchertipp Neue Ware fehlerhaft? Nicht jedem ist klar, welche Rechte er dann genau hat. Was man dazu wissen sollte

Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch auf Reparatur, Ersatzlieferung oder Erstattung des Kaufpreises, wenn ein Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist kaputt geht. Foto: Christin Klose/dpa-mag

30.12.2025

Schon nach wenigen Malen tragen löst sich die Schuhsohle ab, das neue Sofa quietscht und das brandaktuelle Smartphone hat einen Ladedefekt. Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind solche Mängel an neu erworbenen Produkten ärgerlich. Glücklicherweise schützt sie das Gewährleistungsrecht. Doch nicht jedem ist klar, welche Rechte er oder sie genau hat. Die Verbraucherzentrale Brandenburg räumt mit 3 gängigen Mythen auf:

Mythos 1: Gewährleistungsansprüche richten sich immer gegen den Hersteller des Produkts

Bei wem muss eigentlich ein Mangel reklamiert werden, wenn dieser innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt? Viele glauben, der Hersteller sei zuständig, das ist aber falsch. «Erste Kontaktstelle bei einem Mangel ist immer das Unternehmen, das das Produkt verkauft hat», sagt Verbraucherschützer Torsten Eick. Hinweise dazu finden sich auf der Bestellbestätigung oder der Rechnung. Eick rät, einen Mangel unverzüglich schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen - im Idealfall mit Foto-Belegen. Dabei sollten Betroffene dem Händler gleich eine angemessene Frist zur Reparatur oder Neulieferung des defekten Produkts setzen.

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Mythos 2: Gewährleistung und Garantie sind ein und dasselbe

Obwohl die Begriffe gern synonym verwendet werden, sind Garantie und Gewährleistung zwei verschiedene Dinge. Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch auf Reparatur, Ersatzlieferung oder etwa Erstattung des Kaufpreises, den Verbraucherinnen und Verbraucher geltend machen können, wenn ein Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist den Geist aufgibt. Eine Garantie ist hingegen eine rein freiwillige Leistung, die meist der Hersteller gewährt.

Eicks Tipp für die Praxis: Selbst wenn ein Hersteller einen Mangel im Rahmen der Garantie behebt, sollte der Verkäufer informiert und der Mangel auch im Rahmen der · Gewährleistung anerkannt werden. Denn nicht selten tritt derselbe Mangel erneut nach Ende einer Garantie auf. Dann kann es bei der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten unter Umständen zu Beweisschwierigkeiten kommen, erklärt der - Verbraucherschützer. Wird g die Gewährleistung aber 1 anerkannt, beginnt die Gewährleistungsfrist für den behobenen Mangel von Neuem - zu laufen.

Mythos 3: Der Kunde muss beweisen, dass er den Mangel nicht verschuldet hat

Auch gut diese Annahme ist ein Trugschluss. Die Gewährleistungsfrist für ein Produkt beträgt regelmäßig zwei Jahre. In den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf sind Kundinnen und Kunden besonders geschützt. «Spricht nichts für eine unsachgemäße Nutzung, gilt der Mangel als von Anfang an vorhanden und der Händler ist verpflichtet, Gewährleistungsansprüche zu erfüllen», sagt Torsten Eick. Eine gegenteilige Annahme müsste der Verkäufer entsprechend belegen können.

Erst ab dem 13. Monat nach Kauf kehrt sich die Beweislast um. Geht ein Produkt jetzt kaputt, ist es an Verbraucherinnen und Verbrauchern, zu belegen, dass der Defekt schon von Anfang an bestand. dpa


Ab 2026: Steuerbescheid wird digital

Zum Jahreswechsel 2025/2026 beginnt in Deutschlands Steuerverwaltung eine neue Ära. Was bislang freiwillig war, wird nun zur Pflicht. „Steuerbescheide werden künftig standardmäßig digital über Elster bereitgestellt“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Die Änderung gilt bereits für Bescheide zu den Steuererklärungen 2025, die im Jahr 2026 verschickt werden.“ Hintergrund ist das Bürokratieentlastungsgesetz. Bisher mussten Steuerzahler aktiv zustimmen, wenn sie ihre Dokumente online abrufen wollten. Ab 2026 kehrt sich das Verfahren um. Wer nichts unternimmt, erhält den Bescheid automatisch digital. Der einmal hinterlegte Widerspruch gilt dauerhaft.

Ziel ist vollständig digitale Kommunikation

„Die Neuerung betrifft nicht nur Einkommensteuerbescheide“, sagt Karbe-Geßler. „Auch Messbescheide, Feststellungsbescheide und weitere Verwaltungsakte der Finanzverwaltung künftig digital bereitgestellt.“ Ziel ist eine vollständig digitale Kommunikation werden zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt. Sobald das Finanzamt die Steuererklärung bearbeitet hat, wird der Bescheid als PDF-Datei in das persönliche Elster-Postfach eingestellt. Das Dokument kann direkt über „Mein Elster“ oder über eine verbundene Steuersoftware abgerufen, gespeichert und archiviert werden. Der digitale Bescheid ist rechtlich einem Papierbescheid gleichgestellt. Vier Tage nach Bereitstellung beginnt automatisch die einmonatige Einspruchsfrist.

Über digitale Posteingänge benachrichtigen lassen

Wird das Postfach nur selten geprüft, drohen Fristversäumnisse. Daher empfiehlt es sich, unbedingt die E-Mail Benachrichtigung zu aktivieren und das Postfach regelmäßig zu prüfen.

Für Menschen ohne Internetzugang oder denen die elektronische Kommunikation nicht zumutbar ist, zum Beispiel aus alters oder gesundheitsbedingten Gründen, gilt eine Härtefallregelung. Sie erhalten weiterhin automatisch Papier. „Das Finanzamt erfährt jedoch nicht automatisch, dass jemand keinen Internetzugang hat oder die elektronische Übermittlung unzumutbar ist“, so Karbe-Geßler. „Betroffene Steuerzahler müssen selbst aktiv werden und die sogenannte Härtefallregelung beantragen.“ dpa