Recht & Steuern

Schwiegereltern können Kredit nach Scheidung zurückfordern

Gibt es eine Vereinbarung zur Rückzahlung eines Kredits, kann sich der Schwiegersohn auch nach der Scheidung nicht aus der Verantwortung ziehen. Foto: Peter Steffen/dpa-mag

27.12.2025

Wenn's finanziell eng wird, helfen Eltern und Schwiegereltern mitunter gerne aus  sofern sie können. Dass sie sogar einen Kredit über 250.000 Euro aufnehmen, um dem überschuldeten Schwiegersohn aus der Klemme zu helfen, ist wohl aber eher die Ausnahme.

Vereinbaren die Parteien darüber eine Rückzahlung, kann sich der Schwiegersohn auch nach der Scheidung nicht aus der Verantwortung ziehen - er muss zahlen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-23 O 701/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. In dem konkreten Fall hatte der Mann ein Wohnhaus geerbt und benötigte dringend Geld, um die Immobilie erhalten zu können. Dessen Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Die damaligen Schwiegereltern nahmen daraufhin den Kredit über eine Viertelmillion Euro auf, um die Restschuld des gekündigten Kredits abzulösen. Sie verabredeten mündlich, dass der Schwiegersohn sowohl für Zins und Tilgung des Kredits aufkommt.

Rechtsbindungswillen hängt von Umfang der Gefälligkeit ab

Einige Jahre klappte das auch gut, die Scheidung des jungen Paares brachte dann aber die Wende. Der Mann erklärte, die Raten aufgrund der Unterhaltsleistungen an seine ExFrau nicht mehr zahlen zu können, der Fall ging vor Gericht. Und das gab den Klägern recht, der ehemalige Schwiegersohn muss den noch offenen Darlehensbetrag von 190.000 Euro vollständig zurückzahlen.

Die Begründung: Zwar könne man bei einer Verabredung innerhalb der Familie von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis sprechen, also einer Handlung aus reiner Freundschaft oder Kollegialität. Dann würde ein rechtlicher Bindungswillen an die Vereinbarung fehlen.

Weil es hier aber um eine Viertelmillion Euro ging, kann es sich dem Gericht zufolge keineswegs um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens handeln. Auch die Interessenlage der Schwiegereltern spreche vielmehr für einen eingegangenen Rechtsbindungswillen, weil diese mit der Aufnahme des Kredits ein erhebliches Risiko eingegangen seien.
dpa


Rund um's Testament

Merke: Das Dokument ist zwingend eigenhändig vom ersten bis zum letzten Buchstaben per Hand zu schreiben.

Die gesetzliche Erbfolge ist eine sogenannte Familienerbfolge, nach der die nächsten Verwandten als Erben berufen sind. Im deutschen Erbrecht ist es jedoch möglich, hiervon abzuweichen und im Rahmen der sogenannten „Testierfreiheit“ nach eigenem Willen über seinen Nachlass zu verfügen. Als sogenannte letztwillige Verfügung können Testamente errichtet oder Erbverträge geschlossen werden.

Immer wieder werden Testamente errichtet, die mangels klarer und deutlicher Regelung auszulegen sind mit unsicherem Ergebnis. Häufig sind jedoch auch die Mindeststandards nicht eingehalten, so dass Testamente auch formnichtig sein können. Die Testierfreiheit findet ihre Grenzen in den Pflichtteilsansprüchen, dem geltenden Recht, das heißt, das Testament darf nicht gegen Gesetze verstoßen (z.B. Formvorschriften oder Testierunfähigkeit), sowie in den guten Sitten. Sittenwidrige Testamente sind nichtig. Das deutsche Erbrecht eröffnet die Möglichkeit, ein Einzeltestament zu errichten oder ein gemeinschaftliches 1. Testament (gilt nur für Ehegatten). Das bekannteste Ehegattentestament ist das sogenannte Berliner Testament. Hier setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und nach dem Tod des Letztversterbenden häufig die Kinder als sogenannte Schlusserben.

Testamente können privatschriftlich errichtet oder notariell beurkundet werden. Das private oder handschriftliche Testament ist zwingend eigenhändig vom ersten bis zum letzten Buchstaben per Hand zu schreiben und zu unterschreiben. Bei einem Ehegattentestament schreibt in der Regel einer der Ehegatten das Testament, unterschreibt es und der andere Ehegatte schließt sich der Verfügung an, durch handschriftliche Ergänzung einer entsprechenden Formel und mit seiner Unterschrift.

Dieses Formerfordernis hatte ein Ehepaar nicht beachtet. Die Ehefrau hatte das Ehegattentestament zwar eigenhändig geschrieben und auch unterschrieben, allerdings hatte der Ehemann am Ende des Textes lediglich eine wolkenförmige Linie, die seine Unterschrift sein sollte, hinterlassen. Hierzu hat das OLG München mit Beschluss vom 06.05.2025, Aktz. 33 Wx 289/24e, entschieden, dass das Testament unheilbar nichtig ist gem. §§ 2247 Abs. 1, 125 BGB. Eine Unterschrift muss ein Gebilde aus Buchstaben in einer üblichen Schrift sein. Sie muss nicht lesbar sein, aber es muss sich um einen individuellen Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen handeln. Wellenlinien, drei Kreuze oder sonstige Handzeichen genügen nicht. Das Gericht hat den Erbscheinsantrag der Ehefrau abgelehnt. Demzufolge galt die gesetzliche Erbfolge, von der die Ehegatten ja gerade mit Errichtung des Ehegatten-Testaments abweichen wollten.

Eher selten, aber möglich, ist auch die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister, vor drei Zeugen oder auf See gem. §§ 2249 ff. BGB.

Notarielle Testamente sind von Amts wegen beim Nachlassgericht zu verwahren. Aber auch eigenhändige Testamente können auf Verlangen des künftigen Erblassers in amtliche Verwahrung genommen werden.

Rechtsanwältin Eve Neugaertner Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht / Rechtsanwaltskanzlei Neugaertner, Neugaertner & Neugaertner Neuruppin.
pr


Testament/Grundstücksübertragung: Besser frühzeitig erbrechtliche Dinge klären

Im Laufe des Lebens sollte sich jeder Gedanken zum Thema Vermögensweitergabe zu Lebzeiten oder im Sterbefall machen.

I. Testament

1. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass keine eigene testamentarische oder erbvertragliche Regelung getroffen wird, vorgesorgt. In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die auf einem Verwandtenerbrecht beruht. Daneben erbt auch der Ehegatte bzw. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Daraus ergibt sich auch, dass der Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft niemals gesetzlicher Erbe ist und daher hier ein Testament/ Erbvertrag errichtet werden muss, wenn er erben soll.
2. Da das Erbrecht umfassend und vielfältig ist, ist davor zu warnen, einfach nur ein Testament abzuschreiben oder bestimmte Anordnungen aufzunehmen, ohne sich darüber Kenntnis zu verschaffen, was diese Anordnungen im Einzelnen bedeuten. Denn Sie können nach Ihrem Tod nicht mehr erklären, was Sie wollten. Es ist daher anzuraten, sich frühzeitig um seine Vermögensübertragung im Todesfall Gedanken zu machen und diese durch fachlichen Rat zum Erfolg zu führen.

Unternehmen aus der Region

II. Wer zu Lebzeiten sein Grundstück an die Kinder übertragen möchte, hat u.a. zu beachten:

1. Die Grundstücksübertragung sollte stets im Gleichklang mit der erbrechtlichen Regelung nach dem Tod des Übergebers stehen und daher abgeglichen werden. Bei einem fehlenden Abgleich können sich die lebzeitige Übertragung und die erbrechtlichen Regelungen gegenseitig zu Fall bringen.
2. Es ist zu klären ob und welche Pflichtteilsergänzungsansprüche weiteren Personen zustehen und wie dies ggf. verhindert werden kann. Ebenso sind Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten zu klären.
3. Es ist zu klären ob und welche Gegenleistungen/ Rückforderungen aufgenommen werden sollen. Soweit keine Gegenleistung erfolgt, stellt die Übertragung eine Schenkung dar. Dabei ist u.a. zu beachten: Eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers ist durch den Schenker oder auch übergeleitet durch Dritte z.B. Sozialhilfeträger innerhalb von zehn Jahren möglich.
4. Sollen Rückforderungsrechte, Rücktrittsrechte, Widerrufsvorbehalte, auflösende Bedingungen vereinbart werden? Sinnvoll können diese zum Beispiel für Verkäufe, Insolvenz, Vorversterben usw. sein, um nur einige zu nennen. Hier gibt es eine Vielzahl von verschiedenen Situationen und Regelungsmöglichkeiten, die auf den Einzelfall abzustimmen sind.

Unternehmen aus der Region

Ich berate Sie gern. Ich wünsche allen besinnliche Feiertage und ein gesundes Jahr 2026. Rechtsanwältin Juliane Böhm, Fachanwältin für Erbrecht (seit 2006) und Fachanwältin für Verkehrsrecht (seit 2007) Neuruppin & Wittenberge
pr


Erbschaftsrecht: Steuernachteile bei Berliner Testament

Viele Ehepaare setzen sich im Rahmen eines sogenannten Berliner Testamentes häufig gegenseitig als Alleinerben ein. Danach soll der letztlebende Ehegatte Partner zunächst Alleinerbe des Verstorbenen sein. Erst nach Versterben des letzten überlebenden Ehegatten/Partners sollen dann die Kinder als sogenannte Nacherben folgen. Die Kinder erben also erst, wenn beide Eltern verstorben sind. Dies hat oft das Ziel, dass der länger lebende Ehegatte finanziell gut abgesichert ist. Auch soll vermieden werden, dass zwischen dem letztlebenden Ehegatten/Partner und den Kindern eine Erbengemeinschaft entsteht, was möglicherweise zu Auseinandersetzungen der Erben führen könnte.

Durch dieses Berliner Testament kommt es zu einer Bindungswirkung, sodass das Testament auch bei veränderten Umständen dann nicht mehr vom letztlebenden Ehegatten/Partner abgeändert werden kann. Der Rechtsanwalt Wellßow-Gollan hat schon einigen. Mandanten dazu verholfen, diese Bindungswirkung des Berliner Testamentes „auszuhebeln“. Ob dies für den überlebenden Ehegatten sinnvoll ist beziehungsweise die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, hängt vom Einzelfall ab und bedarf einer umfassenden Prüfung.

Häufig führt ein Berliner Testament für die Hinterbliebenen auch zu erheblichen erbschaft-steuerlichen Folgen, die bei Abfassung des Berliner Testamentes nicht bedacht wurden. Bestehende Freibeträge gehen beispielsweise für die Kinder des erstversterbenden Ehegatten schlicht und ergreifend verloren. Auch wird häufig nicht bedacht, dass der Abkömmling des Erblassers selbst Kinder hat. Wenn ein vermögender Abkömmling von seinem Elternteil erbt, die Kinder des Erben jedoch dann nicht mehr die Möglichkeit haben, den gesetzlichen Steuerfreibetrag von 200.000 Euro gegen den verstorbenen Erbanteil der Großeltern auszunutzen mit anderen Worten, die Enkelkinder zahlen dann nicht unerhebliche Erbschaftssteuern. Der gesetzliche Freibetrag zugunsten der Enkelkinder von 200.000 Euro bleibt ungenutzt.

Um also unnötige Zahlungen von Steuern zu vermeiden, ist es auch hier hinsichtlich dieser Problematik vor Errichtung eines Berliner Testamentes beziehungsweise auch dann, wenn ein solches Berliner Testament schon besteht beziehungsweise der Erbfall eingetreten ist, sich anwaltlich beraten zu lassen. Auch hier gibt es gegebenenfalls noch eine rechtliche Möglichkeit von dem Steuerfreibetrag, Gebrauch zu machen.

Mit Herrn Rechtsanwalt Jan Wellẞow-Gollan steht Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt aus dem Bereich des Erbrechtes wie auch Grundstücksrechtes zur Verfügung. Sie erreichen uns über (03391) 512 68 18 oder (0172) 2548896.
pr