Der Pflichtteilsrestanspruch, oder auch Zusatzpflichtteil genannt, soll einem pflichtteilsberechtigten Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern. Er ist in §§ 2305, 2307 BGB geregelt.
Der Pflichtteilsrestanspruch kann einem pflichtteilsberechtigten Erben dann zustehen, wenn er zwar vom Erblasser als Erbe eingesetzt wird, dieser ihn aber mit einer Erbquote bedenkt, die geringer ist als sein gesetzlicher Pflichtteil. In diesem Fall stünde der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte eigentlich schlechter als ein Pflichtteilsberechtigter, der enterbt worden ist.
Das gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht Erbe wird, aber ein Vermächtnis erhalten soll, welches wertmäßig hinter seiner gesetzlichen Pflichtteilsquote zurückbleibt. Ein Erblasser versucht so, unbequeme Pflichtteilsquoten zu vermeiden. Die Ausschlagung der Erbschaft ist in diesem Falle kein wirksames Mittel, um die ungerechte Erbeinsetzung zu korrigieren.
Dann verliert der Ausschlagende nicht nur seine Erbenstellung, sondern auch seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Hierzu sieht das Gesetz eine Korrektur vor, die für den pflichtteilsberechtigten Erben einen Ausgleich schaffen soll. Der Pflichtteilsrestanspruch stellt somit eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass nur derjenige einen Pflichtteilsanspruch erhält, der auch enterbt worden ist.
Der unzureichend bedachte Erbe kann also zusätzlich zu seinem Erbteil oder seinem Vermächtnis die Differenz zwischen seinem Erbteil oder Vermächtnis und dem gesetzlichen Pflichtteil geltend machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zusatzpflichtteil immer ein Anspruch in Geld ist. Er ist gegenüber den anderen Miterben geltend zu machen, die hierfür als Gesamtschuldner haften. Auch wenn dieser Anspruch im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend zu machen ist, handelt es sich tatsächlich um einen Pflichtteilsanspruch mit einer kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Geltendmachung des Pflichtteilsrestanspruch bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung, da der Nachlasswert genau festzustellen ist. Nur so kann der daraus folgende Pflichtteilsanspruch und die Pflichtteilsquote berechnet werden. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die möglichen Ansprüche anwaltlich beraten zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Rechte als Erbe gewahrt bleiben.
Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem oder einem anderen erbrechtlichen oder familienrechtlichen Thema? Frau Rechtsanwältin Nadin Mentler ist in Brandenburg an der Havel tätig und berät u.a. in den Bereichen Erbrecht, Familien- und Sozialrecht. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 03381-21 39 22 zu erreichen.


