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Rechtsanwalt Seehaus: Wenn das Original fehlt - Streit um eine Testamentskopie vor Gericht

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken: Ausgangslage und Entscheidung

Rechtsanwalt Seehaus

09.12.2025

Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG), Az. 8 W 66/24 vom 7. August 2025, setzt ein deutliches Signal an Erben, Testamentsaufbewahrer und Nachlasssucher. Wer nur eine Kopie eines angeblichen handschriftlichen Testaments vorlegt, darf nicht darauf vertrauen, dass damit automatisch ein Erbschein ergeht. Im zugrunde liegenden Fall hatte die frühere Lebensgefährtin des Verstorbenen einen Erbschein beantragt und einzig eine Kopie eines handschriftlichen Testaments als Beleg vorgelegt.

Zwei Personen sagten zwar aus, bei der Errichtung des Testaments "anwesend“ gewesen zu sein. Doch bereits das zuständige Amtsgericht hatte Zweifel und das OLG bestätigte diese Entscheidung. Entscheidend für das Gericht war, dass trotz Zeugenaussagen, nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass überhaupt ein wirksames Original existierte. Widersprüchliche Angaben der Zeugen zum Zeitpunkt und Ablauf der Testamentserstellung sowie der ungewöhnliche Ablauf, angeblich ein mehrseitiges Testament über mehrere Begünstigte innerhalb einer halben Stunde während eines gemeinsamen Abendessens verfasst, wirkten auf die Richter nicht glaubhaft.

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Hinzu kam, niemand konnte bezeugen, dass der Erblasser das Testament eigenhändig unterschrieben hatte. Eine Unterschrift aber ist zwingend für ein wirksames privatschriftliches Testament nach § 2247 BGB.
Das OLG zog die klare Konsequenz, die Kopie allein reicht nicht und der Erbscheinantrag wurde abgelehnt. 

Ein privatschriftliches Testament sollte daher stets als Original aufbewahrt oder deutlich sicherer hinterlegt werden. Geht das Original verloren, ist eine Kopie nur in Ausnahmefällen als Erbnachweis denkbar und dann müssen Errichtung, Form und Inhalt lückenlos und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Für Erben heißt das, wird nur eine Kopie vorgelegt, steigen die Anforderungen an Darstellung und Nachweis. 

Die Gerichte prüfen sehr genau, ob der Wille des Erblassers tatsächlich verlässlich überliefert ist. Festzuhalten bleibt: Im Erbrecht zählt das Original. Ohne dieses oder zumindest ohne absolut überzeugende Belege droht, dass ein letzter Wille juristisch wirkungslos bleibt. 

Als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht ist Rechtsanwalt Seehaus schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Kanzlei Seehaus & Schulze im Büro in Werder Mo-Do. von 8.00 - 18.00 Uhr und Fr. 8.00 - 15.00 Uhr unter Tel. 03327/ 569 511 und im Büro in Bad Belzig Mo-Do. von 9.00-18.00 Uhr und Fr. 9.00 -15.00 Uhr unter Tel. 033841/ 6020. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.