
Ob Streamingdienst, Zeitschriften-Abo oder Literaturkäufe: Ausgaben für Medienkonsum betrachtet der Fiskus grundsätzlich als private Angelegenheit und lässt einen Steuerabzug daher in der Regel nicht zu. Nur in wenigen Ausnahmefällen, in denen der Beruf einen engen Bezug zu Musik, Podcasts, Filmen oder TV-Serien hat, kann das anders aussehen.
Der Grund: Prinzipiell lassen sich Ausgaben nur dann als Werbungskosten (für Angestellte) oder Betriebsausgaben (für Unternehmer) absetzen, wenn sie berufsbedingt anfallen. Tun sie das nicht, fallen sie unter das „allgemeine Verbot des Steuerabzugs für private Ausgaben“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Doch in manchen Berufsfeldern kann es einen solchen beruflichen Zusammenhang tatsächlich geben - etwa bei freischaffenden Komponisten zum Streamingdienst. Wichtig ist dabei nur: Die berufliche Nutzung muss überwiegen, um die anfallenden Kosten absetzen zu können.
Anteilige Absetzung möglich
Genauso verhält es sich auch bei gekaufter Literatur. Deswegen ist es dem Bund der Steuerzahler zufolge deutlich einfacher, Fachliteratur abzusetzen. Generell gilt: Je spezifischer und fachbezogener die Inhalte sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt die Kosten als beruflich veranlasst anerkennt.
Dagegen werden Abonnements von Zeitungen oder Zeitschriften, die keine Fachzeitschriften sind, nur selten steuerlich anerkannt - auch dann nicht, wenn sich ein Wirtschaftsberater als wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit in dieser Form tagesaktuell über Finanzen, Politik und Wirtschaft informiert. Werden bestimmte Dienste, Zeitungen oder Zeitschriften sowohl beruflich als auch privat genutzt, kann unter Umständen eine anteilige Absetzung der Kosten infrage kommen.
dpa
Umfang des Finsichtsrechts des Pflichtteilsberechtigten beim Grundbuchamt
Die Geltendmachung Pflichtteilsansprüchen von setzt voraus, dass man Kenntnis vom Nachlassbestand und von Vorschenkungen hat. Diesbezüglich stehen dem Pflichtteils berechtigten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche auch in Bezug auf wertvolle Immobilien gegen die Erben zu. Eine Möglichkeit bietet hier ein Auskunftsersuchen an das Grundbuchamt.
Im zu entscheidenden Fall beabsichtigte einen Mann seinen Pflichtteil nach seiner Mutter gelten zu machen. Um den Nachlassbestand zum Todestag und etwaige Vorschenkungen in Erfahrung bringen zu können, fordert er vom Grundbuchamt neben einem Grundbuchauszug auch eine Kopie des Übertragungsvertrages an seinen Bruder und weitere frühere den ErbÜbertragungsverträge, Kaufvertrag an die lasserin und die zugehörige Kostenrechnung in Bezug auf dieses Grundstück an. Bis auf die Kostenrechnung erhält er die begehrte Einsicht. Bezüglich der versagten Einsicht in die Kostenrechnung solle er sich an die Erben halten, da er gegen diese die Auskunftsund Wertermittlungsansprüche habe.
Das OLG München sprach dem Mann letztlich das Recht auf Einsicht in die begehrte Kostenrechnung zu. Zur Begründung führte es an, dass ein Einsichtsrecht nach dem Gesetz in das Grundbuch und die Verträge, die sich beim Grundbuchamt befinden, jedem gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Es können dann auch verlangt werden. Kopien Hingegen ausgeschlossen sind, die Befriedigung reiner Neugier oder die Verfolgung unbefugter Zwecke. Zudem muss auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rücksicht genommen werden. Die Informationseinholung aus sachlichen Gründen, die für ein künftiges Handeln erheblich erscheint, stellt ein berechtigtes Interesse dar. Das hier vorhandene wirtschaftliche Interesse gilt eben auch für die Anfertigung einer Kopie der Kostenrechnung, da der Pflichtteilsberechtigte ein nachvollziehbares Interesse daran hat, den Wert des Grundstücks zu erfahren, um die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ermitteln zu können. Auch wenn der, der Kostenrechnung zugrundeliegende Gegenstandswert nicht verbindlich sei, ist dies nicht hinderlich, da der Pflichtteilsberechtigte zumindest darüber einen tragfähigen Anhaltspunkt erhalte.
Als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht ist Rechtsanwalt Seehaus schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Kanzlei Seehaus & Schulze im Büro in Werder
Mo-Do. von 8.00 - 18.00 Uhr und Fr. 8.00 - 15.00 Uhr unter Tel. 03327/ 569 511 und im Büro in Bad Belzig Mo-Do. von 9.00-18.00 Uhr und Fr. 9.00-15.00 Uhr unter Tel. 033841/6020. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.