
Sind am Nachlass mehrere Personen beteiligt, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Bis der Nachlass auseinandergesetzt ist, gilt es, ihn zu verwalten. Das ist u. a. der Fall.
Das Gesetz regelt in § 2038 das Verhältnis der Miterben zueinander, wie und unter welchen Voraussetzungen und durch wen der Nachlass verwaltet werden kann und darf. Dabei ist jedoch festzustellen, dass die gesetzliche Regelung völlig unzureichend und schwer verständlich ist, sodass erst durch die Rechtsprechung klare Grundsätze aufgestellt wurden. Die Verwaltung des Nachlasses umfasst alle Maßnahmen zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten.Â
Verwaltung kann alles sein, was das Erblasservermögen sichert, wie es im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Keiner soll sich über das Recht der anderen hinwegsetzen dürfen. Es werden 3 Arten der Verwaltung unterschieden, die ordnungsgemäße, die außerordentliche und die Notgeschäftsführung. Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung reicht eine Stimmenmehrheit aus, wobei maßgeblich nicht die Anzahl der Erben in der Erbengemeinschaft, sondern deren Quote ist. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen erfordern die Zustimmung aller Miterben. Maßnahmen der Notgeschäftsführung kann jeder Miterbe allein treffen. Über Fragen von Reparaturen an Immobilien kann man sich durchaus streiten, ob die Maßnahme dringend notwendig war oder nicht (Dachabdichtung). Auch ist manchmal unklar, in welchem Umfang Reparaturen notwendig waren.
Die Praxis zeigt, dass recht selten Beschlüsse über Verwaltungsmaßnahmen gefasst werden. Vielmehr werden einzelne Miterben nicht gefragt. Zwar sieht das Gesetz keine besonderen Formvorschriften (Einberufung von Versammlungen, Fristen, etc.) vor, allerdings sollten sich Erben, welche die Durchführung von Maßnahmen für erforderlich erachten, in ihrem eigenen Interesse absichern. Schließt einer der Miterben mit Handwerkern einen Vertrag, so werden u. U. auch die anderen Miterben verpflichtet, wenn und soweit der Handelnde nach außen deutlich macht, dass er für den Nachlass handelt. Umso mehr ist angezeigt, dass sich Miterben untereinander abstimmen. Auch sollte dringend die Frage geklärt werden, ob demjenigen Miterben, der sich um die Verwaltung des Nachlasses kümmert, für seine Aufwendungen ein Vergütungsanspruch zusteht. Das Gesetz sieht einen solchen Anspruch nicht
Silke Schaffer-Nitschke Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht
Rechtsanwältin Silke Schaffer-Nitschke hält regelmäßig Vorträge zu verschiedenen erbrechtlichen 29.10.2025 Themen. Am um 18.00 Uhr referiert sie im Gelben Salon im Fontane Klub (Ritterstr. 69, 14770 Brandenburg a. d. H.) zum Thema: Die Immobilie im Erbrecht. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Eine Anmeldung ist zwingend unter der Kanzleinummer 03381 22 72 99 erforderlich. Anmeldungen per E-Mail können nicht berücksichtigt werden. Näheres unter: www.kanzlei-nitschke.de