Nahe Verwandte haben nach dem Tod eines Angehörigen einen Anspruch auf Mindestbeteiligung am Nachlass - den sogenannten Pflichtteil. Weil es aber häufig lange dauert, die Berechnungsgrundlage und damit den konkreten Anspruch zu bemessen, sind Pflichtteilsberechtigte oft in Sorge, dass das Vermögen bis dahin von Erben verprasst oder in Sicherheit gebracht wurde. Eine Möglichkeit: das Vermögen bis zur Auszahlung des Pflichtteils einfrieren lassen.
Diesen sogenannten Arrest können Pflichtteilsberechtigte auf Antrag bewirken - das funktioniert aber nur, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az: 3 W1443/24 e), auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.
Im konkreten Fall hatte ein Pflichtteilsberechtigter gegen die Erbin einen sogenannten Arrestbefehl zur Sicherung seines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 400.000 Euro bewirkt. Die Erbin setzte sich hiergegen erfolglos zur Wehr. Die Richter gaben dem Pflichtteilsberechtigten recht.
Arrestgrund muss gut untermauert sein
Die Begründung: Ein solcher Arrest ist prinzipiell zulässig, wenn ein fundierter Verdacht besteht, dass die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs vereitelt oder erschwert werden könnte. Maßgeblich ist daher ins besondere die Frage, ob Erben Handlungen tätigen, die befürchten lassen, dass vollstreckungsfähiges Vermögen ohne den Arrest nicht mehr vorhanden sein wird.
Allein die Tatsache, dass Erben Vermögenswerte an Dritte übertragen, begründe zwar noch keinen Arrestgrund. Besteht aber die Gefahr, dass ein Erbe Geld auf diese Weise beiseiteschafft oder er zumindest keine wesentlichen Gegenwerte für eine Veräußerung erhält, ist ein Arrest gerechtfertigt. Das sah das Gericht als gegeben an, nachdem die Erbin den einzig werthaltigen Vermögensgegenstand, ein Grundstück - veräußert hatte.
Marihuana-Rauch im Haus
In Mietshäusern mit Balkonen keine Seltenheit: Raucht ein Nachbar einen Joint, zieht der Geruch schnell in andere Wohnungen, wenn dort die Fenster offen sind. Kann der Vermieter ein Rauchverbot vorschreiben? Die Antwort ist eindeutig. „Vermietende können Mietenden innerhalb der Mietwohnung weder das Rauchen noch den Konsum von Marihuana, der seit April 2024 in Deutschland legal ist, verbieten“, heißt es vom Deutschen Mieterbund. Ein Rauchverbot können Vermieterinnen und Vermieter nur für Gemeinschaftsflächen, wie Hausflure aussprechen.
Es gibt aber Ausnahme-Fälle, in denen eine Mietminderung von fünf bis zehn Prozent als angemessen erachtet wurden.