RECHT & STEUERN

Scheidungsantrag angenommen

Urteil: Auszug und Kontaktverweigerung zeigen Trennungswillen eindeutig an.

Das war's: Zieht ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus und lehnt jeden weiteren Kontakt ab, ist eine klare Trennungsabsicht erkennbar. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-mag

17.02.2025

Wer sich scheiden lassen möchte, muss vorher mindestens ein Jahr getrennt von seinem Ehepartner gelebt haben und eine klare Trennungsabsicht erkennen lassen. Zieht ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus und lehnt anschließend jeden weiteren Kontakt ab, ist ein solcher Trennungswillen klar erkennbar, entschied das Amtsgericht München (Az: 554 F 3511/24). Über den Beschluss informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Im konkreten Fall wollte eine Ehefrau gut drei Jahre nach dem Auszug und Kontaktabbruch ihres Ehemanns erreichen, dass der ihr zugegangene Scheidungsantrag abgelehnt wird.

Kultureller Hintergrund ändert nichts

Ihrer Meinung nach war das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, weil es erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags an sie begonnen habe. Bis dahin habe die Frau nicht erkennen können, dass ihr Mann die Scheidung wolle, weil er beim Auszug nur erklärt habe, getrennt wohnen zu wollen. Bei ihrer Begründung verwies die Frau auf ihren indischen Kulturhintergrund, in dem arrangierte Ehen mitunter in getrennten Haushalten geführt würden. Dem Gericht genügte diese Argumentation nicht. Der Trennungswille des Mannes sei für die Frau seit mehr als einem Jahr erkennbar gewesen. Nicht nur, weil der Mann bereits drei Jahre vor Einreichung des Scheidungsantrags ausgezogen sei. Sondern auch, weil er anschließend jeglichen Kontakt ablehnte und seine Frau weder persönlich noch wirtschaftlich unterstützte. Das Gericht ließ den Scheidungsantrag daher zu und löste die Ehe.

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Rechtsschutz

Fahrzeugrechtsschutz sichert Risiken ab, die mit dem Fahrzeug verbunden sind. Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse des versicherten Fahrzeugs.

Beim Verkehrsrechtsschutz ist der Versicherungsnehmer versichert als Eigentümer oder Halter aller bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge sowie jeder Fahrer oder Insasse der Fahrzeuge.

Für Personen, die oft mit Fahrzeugen unterwegs sind, die nicht auf sie zugelassen sind, ist der Fahrerrechtsschutz angebracht, sofern Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Alle diese Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Verfahren wegen Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr die Gerichtskosten, die Verteidigerkosten und die Kosten für ein gegebenenfalls erforderliches Sachverständigengutachten. verkehrsanwaelte.de


Höhere Wertminderung für ein Elektroauto nach einem Unfall als bei einem Verbrenner

Werden Kraftfahrzeuge in einen Verkehrsunfall verwickelt, so steht dem Geschädigten je nach Alter des Fahrzeugs und der Laufleistung auch eine Wertminderung zu. Zur Ermittlung der Wertminderung gibt es unterschiedliche Methoden mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen. Diese Berechnungsmethoden (z.B. Marktrelevanz und Faktorenmethode, Halbgewachs, BVSK etc.) wurden jedoch zu Zeiten entwickelt, als es nur Verbrennungsmotoren gab.

Durch das Landgericht Nürnberg Fürth musste im vergangenen Jahr in einer Verkehrsunfallsache entschieden werden, ob diese Berechnungsmethoden auch bei der Ermittlung der Wertminderung von Elektrofahrzeugen angewandt werden kann. In dem Rechtsstreit war eine VW ID 4, ein Elektroauto verunfallt, wobei die Haftung des Unfallgegners außer Frage stand.

Für die Reparatur des Fahrzeugs fielen 19.174,41 €. Nach der Reparatur wurde das Fahrzeug verkauft, wobei der Käufer bereits vor dem Unfall ein Kaufangebot von 41.000 € abgegeben hatte. Nach der vollständigen Reparatur des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt, war der Käufer jedoch nur noch dazu bereit, einen Kaufpreis von 31.100 € an den Geschädigten zu zahlen, somit 9.900,00 € weniger.

Im Verfahren wurde durch einen Sachverständigen ein Händlerverkaufswert von 42.125,00 € ermittelt. Gleichfalls errechnete der Sachverständige nach den gängigen Methoden eine Wertminderung von 2.500,00 €. Das Gericht folgte in seiner Entscheidung vom 18.09.2024, Az.: 8 0 4990/23 jedoch nicht der Auffassung des Sachverständigen, sondern schätze die Wertminderung gemäß § 287 ZPO um 50 % höher als vom Sachverständen ermittelt.

Das Gericht ging hierbei von einer Wertminderung von 3750,00 € aus, da die Berechnungsmethoden nur für Verbrennungsmotoren entwickelt wurden und der Kaufpreis nach dem Unfall deutlich geringer ausfiel, was die Marktlage widerspiegele. Das Gericht sprach dem Geschädigten jedoch auch nicht die gesamte Differenz von 9.900 € zu, da das Gericht hier davon ausging, der Geschädigte habe schlecht mit dem Käufer verhandelt.

Auch bei Unfällen mit einer scheinbar klaren Haftungslage sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV