RECHT & STEUERN

Was zählt zum Barvermögen?

Der Begriff „Barvermögen“ schließt nicht nur physisch vorhandene Scheine und Münzen ein, sondern auch die bei Banken befindlichen Gelder. Foto: Christin Klose/dpa-mag

27.01.2025

Wer genaue Vorstellungen davon hat, was mit seinen Vermögenswerten nach dem eigenen Tod passieren soll, hält das im Idealfall in einem Testament fest. Damit es nach dem Ableben nicht den Gerichten überlassen bleibt, den eigenen Willen zu deuten, sollten die Formulierungen präzise getroffen sein. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anlwaltvereins unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 3 U 8/23) hin.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann in sein Testament geschrieben, er wolle, dass eine bestimmte Frau sein „Barvermögen“ erhalte. Das restliche Erbe sollte auf den rechtmäßigen Erben übergehen. Nach dem Tod des Testierenden stritten sich der Erbe und die mit dem Bargeld bedachte Frau darum, ob mit dem Wort „Barvermögen“ nur die wenigen Scheine und Münzen gemeint sind, die der Mann noch in seiner Geldbörse und zu Hause aufbewahrt hatte, oder auch seine Bankguthaben. Das Gericht musste entscheiden - und tat es auch.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts schließe der Begriff„Barvermögen“ oder „Bargeld“ in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht nur physisch vorhandene Scheine und Münzen ein. Vielmehr zählten auch die bei Banken befindlichen und sofort verfügbaren Gelder dazu - also etwa das Geld auf Girokonten. Denn durch die vermehrte Kartenzahlung habe sich die Verkehrsanschauung des Begriffs „bar“ verschoben.

Was der Begriff nach Ansicht des Gerichts ausdrücklich nicht meint, sind etwa Wertpapiere, die in einem Depot liegen. Sollen diese vermacht werden, müssen Testierende sie mit dem Wort „Kapitalvermögen“ benennen. dpa


Autobesitzer mit Bürgergeld?

Ein Auto ist in vielen Fällen unverzichtbar - auch für Empfänger von Bürgergeld. Etwa, wenn man zu einer Arbeitsstelle nicht ohne Auto kommt oder wenn für einen möglichen Job ein Wagen nötig ist.„Daher wird ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Bürgergeld-Bezieher nicht als Vermögen berücksichtigt“, heißt es auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Was aber genau bedeutet „angemessen“? Das hängt von verschiedenen Faktoren ab:

- Wie viele Menschen in der Bedarfsgemeinschaft leben
- Ob dort möglicherweise mehrere Autos zur Verfügung stehen
- Wann ein Fahrzeug gekauft wurde

Und es gibt eine klare Wertgrenze, unterhalb derer ein Auto auf jeden Fall nicht angerechnet wird: Würde ein Wagen bei einem Verkauf weniger als 15.000 Euro einbringen, gilt er laut dem Bundesministerium von vornherein als angemessen. dpa