RECHT & STEUERN

Das Vermächtnis

27.01.2025
Rechtsanwältin Nadin Mentler
Rechtsanwältin Nadin Mentler

In einigen Fällen möchte ein Erblasser einer Person etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen, ohne diese zugleich zu seinem Erben zu bestimmen. Hierzu sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dieser Person ein Vermächtnis einzuräumen. Doch was ist ein Vermächtnis und was ist bei der Einräumung eines Vermächtnisses zu berücksichtigen?

Das Vermächtnis ist in § 1939 BGB geregelt. Auch wenn das Vermächtnis immer ein Teil einer letztwilligen Verfügung ist, zählt der Vermächtnisnehmer nicht zu den Erben und wird daher auch nicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Dem Vermächtnisnehmer steht gegenüber dem mit dem Vermächtnis Beschwerten, meist ist dies der Erbe, ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe des vermachten Gegenstands bzw. auf Erfüllung des Vermächtnisses zu.

Grundsätzlich ist das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers zu erfüllen. Allerdings kann dieser in seiner letztwilligen Verfügung auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen, zu dem dann das Vermächtnis fällig ist.

Der Gegenstand eines Vermächtnisses kann vielfältig sein: Es kann ein Geldbetrag vermacht werden, aber auch Gegenstände wie bestimmte Hausrat oder Schmuck, aber auch das Eigentum oder der Nießbrauch an Immobilien. Gemäß § 2154 BGB kann der Erblasser im Wege eines Vermächtnisses anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen wahlweise einen erhalten soll.

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Dabei kann der Erblasser sogar bestimmen, wer diese Wahl trifft, ob der Bedachte selbst, der Erbe oder ein Dritter wie z. B. ein Testamentsvollstrecker. Weiterhin kann der Erblasser die Zuwendung des Vermächtnisses auch mit einem bestimmten Zweck verbinden, z.B. kann er Geld für einen Urlaub, eine Ausbildung oder für ein Studium zuwenden. Die Bestimmung der Leistung steht dann im billigen Ermessen eines Dritten oder des mit dem Vermächtnis Beschwerten.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Arten, ein Vermächtnis einzuräumen.

Auch steht es dem Erblasser frei, das Vermächtnis mit bestimmten Auflagen zu verbinden, um so seine letztwilligen Verfügungen durchzusetzen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus immer, dass Vermächtnisse der Erbschaftssteuer unterliegen. Bei der Einräumung von Vermächtnissen sind daher auch immer die erbschaftssteuerrechtlichen Freibeträge im Blick zu halten.

Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem oder einem anderen erbrechtlichen oder familienrechtlichen Thema? Frau Rechtsanwältin Nadin Mentler ist in Brandenburg an der Havel tätig und berät u.a. in den Bereichen Erbrecht, Familien- und Sozialrecht. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 03381-21 39 22 zu erreichen.