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RECHT & STEUERN

Wie Pflichtteilsberechtigte ihren Anteil sichern können

 Pflichtteilsberechtigte können einen Arrest beantragen können, um Vermögen vor der Auszahlung des Pflichtteils zu sichern.   MATTHIAS BALK

20.01.2025

Nahe Verwandte haben nach dem Tod eines Angehörigen einen Anspruch auf Mindestbeteiligung am Nachlass - den sogenannten Pflichtteil. Weil es aber häufig lange dauert, die Berechnungsgrundlage und damit den konkreten Anspruch zu bemessen, sind Pflichtteilsberechtigte oft in Sorge, dass das Vermögen bis dahin von Erben verprasst oder in Sicherheit gebracht wurde. Eine Möglichkeit: das Vermögen bis zur Auszahlung des Pflichtteils einfrieren lassen. 

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Diesen sogenannten Arrest können Pflichtteilsberechtigte auf Antrag bewirken - das funktioniert aber nur, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az: 3 W 1443/24 e), auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.

 Im konkreten Fall hatte ein Pflichtteilsberechtigter gegen die Erbin einen sogenannten Arrestbefehl zur Sicherung seines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 400.000 Euro bewirkt. Die Erbin setzte sich hiergegen erfolglos zur Wehr. Die Richter gaben dem Pflichtteilsberechtigten recht. 

Arrestgrund muss gut untermauert sein

Die Begründung: Ein solcher Arrest ist prinzipiell zulässig, wenn ein fundierter Verdacht besteht, dass die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs vereitelt oder erschwert werden könnte. Maßgeblich ist daher insbesondere die Frage, ob Erben Handlungen tätigen, die befürchten lassen, dass vollstreckungsfähiges Vermögen ohne den Arrest nicht mehr vorhanden sein wird. 

Allein die Tatsache, dass Erben Vermögenswerte an Dritte übertragen, begründe zwar für sich noch keinen Arrestgrund. Besteht aber die Gefahr, dass ein Erbe Geld auf diese Weise beiseiteschafft oder er zumindest keine wesentlichen Gegenwerte für eine Veräußerung erhält, ist ein Arrest gerechtfertigt.
Das sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an, nachdem die Erbin den einzig werthaltigen Vermögensgegenstand - ein Grundstück - veräußert hatte. Zwar tat sie das nach eigenen Angaben, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Weil sie dem Pflichtteilsberechtigten, mit dem sie schriftlich Kontakt hatte, allerdings nicht von der Veräußerung berichtete, hegte das Gericht Zweifel an ihren Absichten.



dpa


Information über Erbschaft

Wie bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eigentlich mit, dass sie etwas geerbt haben? Oftmals ganz automatisch. „Hat der Verstorbene ein Testament gemacht, das das Nachlassgericht eröffnet, schreibt das Gericht die darin genannten Personen an.“ Das sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Liegt kein letzter Wille vor, ermittelt das Nachlassgericht die Erben. 

Wer von einer Erbschaft weiß und sechs bis acht Wochen nichts vom Nachlassgericht hört, der kann sich Bittler zufolge auch selbst dorthin wenden. Zuständig ist das Amtsgericht des Ortes, an dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat. Wer nach einer Erbschaft merkt, dass das vermeintlich tolle Erbe sich eher als wirtschaftliches Desaster entpuppt, weil es schuldenbehaftet ist, kann sich innerhalb von zwei Jahren wieder davon trennen.



dpa


Erhöhung des Kindergeldes ab dem 01.01.2025

Zum 01.01.2025 hat sich das Kindergeld um 5,00 EUR erhöht und beträgt nunmehr 255,00 EUR monatlich. Dies führt wiederum zu einer Änderung des Kindesunterhaltes. Es wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsbeitrag vom 08.12.2024 diese Erhöhung noch nicht berücksichtigte. In der Folge werden nunmehr die Unterhaltsbeträge ab dem 01.01.2025 mit dem Kindergeld von 255,00 EUR angegeben: Mindestunterhalt bis 31.12.24
 0-5 Jahre: 480,00 EUR
6-11 Jahre: 551,00 EUR
12-17 Jahre: 645,00 EUR
ab 18 Jahre: 689,00 EUR 

Mindestunterhalt ab 01.01.25
0-5 Jahre: 482,00 EUR
6-11 Jahre:  554,00 EUR
12-17 Jahre: 649,00 EUR
ab 18 Jahre: 693,00 EUR
Bei den vorgenannten Beträgen handelt es sich nicht um die Beträge, die zu zahlen sind. Denn die Tabellensätze sind um das hälftige Kindergeld 127,50 EUR zu reduzieren. das Kindergeld, führt das zu folgenden veränderten Zahlbeträgen: Berücksichtigt man Zahlbetrag
Mindestunterhalt bis 31.12.24
0-5 Jahre: 355,00 EUR
6-11 Jahre: 426,00 EUR
12-17 Jahre: 520,00 EUR
ab 18 Jahre: 439,00 EUR 

Mindestunterhalt ab 01.01.25
0-5 Jahre:  354,50 EUR
6-11 Jahre:  426,50 EUR
12-17 Jahre: 521,50 EUR
ab 18 Jahre: 438,00 EUR
Mit dieser Änderung der Unterhaltssätze ändern sich auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses und die Höhe etwaiger Leistungen auf Bürgergeld. Deshalb sollten auch diese Leistungen und Bescheide geprüft werden. Bei Unrichtigkeiten sollte Widerspruch eingereicht werden. oder sofern die Frist dafür abgelaufen ist, ein Überprüfungsantrag gestellt werden. 

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 1/2025
0-5 Jahre: 227,00 EUR
6-11 Jahre: 299,00 EUR
12-17 Jahre: 394,00 EUR
Derartige Unterhaltsanpassungen zum Jahresbeginn sollten auch zum Anlass genommen werden, zu überprüfen, ob der gezahlte und geforderte Unterhalt noch den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht oder ob er etwaigen Veränderungen angepasst werden sollte. 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bestehende Titel (Notarurkunden, Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Urteile, Beschlüsse und Vergleiche) nicht einseitig geändert werden können. Die Unterhaltsparteien können sich auf eine Abänderung einvernehmlich verständigen und gegebenenfalls dann auch einen neuen Titel erstellen lassen. Findet eine solche Einigung nicht statt, kann die streitige Abänderung nur in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Hier müssen dann etwaige Veränderungen seit der Titelerstellung dargelegt und nachgewiesen werden. Da nicht jede Veränderung in den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Änderung des Titels rechtfertigt, sollte insofern rechtzeitig fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.


Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht