Stellen Sie sich vor, Sie geraten fälschlicherweise unter den Verdacht einer Straftat, die nichts mit Ihrer Arbeit zu tun hat. Oder Sie begehen in Ihrer Freizeit eine Ordnungswidrigkeit und müssen dafür Strafe zahlen. Was, wenn der Arbeitgeber davon etwas mitbekommt - darf er das Arbeitsverhältnis deswegen kündigen?
Kündigung wegen Straftatverdacht: Was gilt rechtlich?
„Im Ermittlungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Die Existenz eines Ermittlungsverfahrens allein ist deshalb kein Kündigungsgrund“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Hat die mutmaßliche Straftat oder Ordnungswidrigkeit nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat, wäre eine Kündigung daher meist ungültig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können vor dem Arbeitsgericht dagegen vorgehen.
Wenn Sie tatsächlich eine Straftat begangen haben und dafür zum Beispiel eine längere Freiheitsstrafe verbüßen müssen, kann Arbeitnehmern rechtens gekündigt werden. Wenn Sie jedoch nur eine Geldstrafe zahlen müssen und die Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit nichts mit Ihrer Tätigkeit zu tun hat, ist eine Kündigung in vielen Fällen laut Meyer nicht gerechtfertigt.
Sie haben als Arbeitnehmer auch nicht die Pflicht, den Arbeitgeber über laufende Ermittlungsverfahren, verhängte Bußgelder oder Strafen zu informieren - solange sie in keinerlei Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.
Aber: Rechtslage von Fall zu Fall unterschiedlich
Entscheidend ist laut Meyer der inhaltliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der begangenen oder mutmaßlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit. „Zum Beispiel kann ein Buchhalter, der wegen Trunkenheitsfahrt in der Freizeit seinen Führerschein verliert und verurteilt wird, weiter Buchhalter sein. Aber der Busfahrer, der wegen eines Verkehrsdelikts verurteilt wird und seinen Führerschein verliert, kann dann auch unzuverlässig für das dienstliche Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr sein und je nach Einzelfall gekündigt werden.“
Ob eine Kündigung rechtens ist, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab, so Meyer. Betroffene sollten sich rechtlichen Rat einholen.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
dpa
Der Rücktritt vom Autokaufvertrag wegen eines defekten Scheinwerfers
Häufiger als man vielleicht meinen möchte, sind verkaufte Fahrzeuge mangelhaft. Dies führt immer wieder zu Ärgernissen zwischen Verkäufern und Käufern.
Um einen möglichen Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels zu vermeiden, hatte ein Verkäufer im Kaufvertrag angegeben: Rücktritt ist von der Finanzierung sowie vom Kaufvertrag ist ausgeschlossen.“. Es kam wie es kommen musste, auch das hier verkaufte Kraftfahrzeug wies Mängel auf, wie der Käufer nach Erhalt seines 27.950,00 teuren Gebrauchtwagen feststellen musste.
Zwar hatte ihm der Verkäufer auch vor dem Verkauf mitgeteilt, dass das Abblendlicht vorn links defekt sei, dieses sollte jedoch bis zur Übergabe repariert werden.
Durch den Käufer wurde mehrfach nach dem Kauf gerügt, dass der Scheinwerfer nicht funktioniert. Der Verkäufer führte zunächst einen Reparaturversuch durch, ohne den Fehler finden zu können. Der Kläger ließ daraufhin einen Kostenvoranschlag in einer Fachwerkstatt erstellen um diesen sowie weitere Mängel zu beseitigen.
Diesen schickte er an den Verkäufer und gab ihm zwei Wochen Zeit zur Mängelbeseitigung. Auch hier konnte der Mangel wieder nicht gefunden und beseitigt werden. Das Fahrzeug wurde an den Käufer zurückgegeben, woraufhin dieser den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und Klage einreichen musste, nachdem ihm der Kaufpreis nicht erstattet wurde. Durch das Landgericht Flensburg wurde mit Urteil vom 03.05.24, Az. 2 02 163/20 der Verkäufer antragsgemäß verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der Ausschluss des Rücktritts von der Finanzierung sowie vom Kaufvertrag grundsätzlich unzulässig ist.
Außerdem hat das Gericht dem erklärten Rücktritt stattgegeben, obwohl der gerichtlich beauftragte Sachverständige den Defekt am Scheinwerfer ebenfalls nicht reproduzieren konnte. Jedoch waren die Aussagen der Zeugen für das Gericht so glaubhaft, dass der Klage entsprechend stattgegeben worden ist. Das Gericht hat hierbei zusätzlich ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei dem Mal auch um einen erheblichen Mangel handelt. Die Beweislast für das Unterschreiten der Erheblichkeitsgrenze von 5% trägt grundsätzlich der Verkäufer, was durch diesen jedoch nicht beweisen werden konnte.
Wir wünschen allen Lesern, dass Sie die Weihnachtszeit unfallfrei überstanden haben und wünschen Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr 2025 mit einem hoffentlich mangelfreien Fahrzeug.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt
u. Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht des DAV